23.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil20.11.2019

Verkauf eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs stellt vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darKäufer hat Anspruch Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungs­ent­schädigung für gefahrene Kilometer

Das Oberlan­des­gericht Celle hat in einem Verfahren zum sogenannten Diesel-Abgasskandal den beklagten Hersteller eines Dieselfahrzeugs verurteilt, dem Käufer den um eine Nutzungs­ent­schädigung für gefahrene Kilometer reduzierten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten und weiteren Schadensersatz zu leisten.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das betroffene Fahrzeug war unstreitig mit dem Typ eines Dieselmotors ausgestattet, der den sogenannten Diesel-Abgasskandal ausgelöst hat. Der Kläger hatte das Fahrzeug etwa vier Jahre vor Aufdeckung des Diesel-Abgasskandals von dem Hersteller gekauft und diesen nach Bekanntwerden der Manipulation durch eine unzulässige Abschalt­ein­richtung zunächst zur Zahlung eines Ausgleichs­be­trages aufgefordert, was der Hersteller abgelehnt hatte.

LG weist Klage ab

Die vom Kläger daraufhin beim Landgericht erhobene Klage wurde u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass eine aktive Täuschungs­handlung des Herstellers vom Kläger nicht dargelegt sei.

Fahrzeughaltern droht Widerruf der Typen­ge­neh­migung und damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs

Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung hatte Erfolg. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Celle haftet der Hersteller dem Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz. Dieselfahrzeuge, in denen eine unzulässige Abschalt­ein­richtung verbaut wurde, sind nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs mangelhaft (vgl. Bundes­ge­richtshof, Hinweis­ver­fügung v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17 -). Durch das Inver­kehr­bringen von aufgrund einer Softwa­re­ma­ni­pu­lation mangelhaften Fahrzeugen - so argumentiert das Oberlan­des­gericht Celle in dieser Sache - täusche der Hersteller alle potentiellen Käufer darüber, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt nutzbar seien und über eine unbeschränkte Betrie­bs­er­laubnis verfügten, was wegen der unzulässigen Abschalt­ein­richtung tatsächlich nicht der Fall sei. Den Fahrzeughaltern drohten vielmehr der Widerruf der Typen­ge­neh­migung und eine damit einhergehende Stilllegung des Fahrzeugs. Durch die nachträgliche Installation eines Software-Updates werde der dem Käufer entstandene Schaden nicht kompensiert. Dieser bleibe vielmehr mit den Folgen des ungewollten Kaufver­trags­ab­schlusses belastet.

Kläger kann Fahrzeug behalten und Minderwert beanspruchen oder Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

Bei lebensnaher Betrachtung müsse auch davon ausgegangen werden, dass der Hersteller Schädi­gungs­vorsatz gehabt und in Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, gehandelt habe. Der Käufer müsse deshalb so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn er das betreffende Fahrzeug nicht erworben hätte; er könne deshalb entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schaden­s­po­si­tionen beanspruchen oder aber die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Im letzteren Fall müsse er sich allerdings eine Nutzungs­ver­gütung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer anrechnen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm/kg)

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