21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 30406

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Oberlandesgericht Celle Beschluss28.04.2021

Strafbarkeit wegen verbotenem Kraft­fahrzeug­rennens setzt nicht Erreichen der technischen Höchst­geschwindig­keit voraus"Höchstmögliche Geschwindigkeit" im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint die in konkreter Verkehrs­si­tuation erzielbare relative Höchst­geschwindig­keit

Die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraft­fahrzeug­rennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt nicht das Erreichen der technischen Höchst­geschwindig­keit voraus. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit in der Vorschrift meint die in der konkreten Verkehrs­si­tuation erzielbare relative Höchst­geschwindig­keit. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Angeklagter vom Amtsgericht Zeven im Januar 2021 wegen eines verbotenen Kraft­fahr­zeu­grennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen richtete sich die Revision des Angeklagten. Er führte an, dass es an dem Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne der Vorschrift fehle. Denn er habe nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs ausreizen wollen, sondern nur vor der Polizei fliehen wollen.

"Höchstmögliche Geschwindigkeit" meint nicht technische Höchst­ge­schwin­digkeit

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB meine nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrs­si­tuation erzielbare Höchst­ge­schwin­digkeit. Es genüge also, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrs­si­tuation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßen­ver­hält­nissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch der Wille, vor einem Polizeifahrzeug zu fliehen, schließe diese Absicht nicht aus.

Kein Abstellen auf absolute Höchst­ge­schwin­digkeit

Das Abstellen auf die absolute Höchst­ge­schwin­digkeit würde nach Ansicht des Oberlan­des­gericht dazu führen, dass der Straftatbestand ins Leere läuft. Denn die absolute Höchst­ge­schwin­digkeit, insbesondere bei hochmo­to­ri­sierten Fahrzeugen, sei in vielen Verkehrs­si­tua­tionen nicht erreichbar. Dadurch würde deren Fahrer unangemessen begünstigt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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