18.10.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss07.06.2017

Rennen mit Kraftfahrzeugen setzt nicht Erzielung von absoluten Höchst­geschwindig­keiten vorausVergleich des Be­schleuni­gungs­potentials reicht aus

Ein verbotenes "Rennen mit Kraftfahrzeugen" setzt nicht voraus, dass absolute Höchst­geschwindig­keiten erzielt werden. Vielmehr reicht es aus, dass das Be­schleuni­gungs­potential der Fahrzeuge verglichen wird. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem zwei Fahrzeugführer bereits aggressiv und verkehrswidrig durch Berlin-Charlottenburg gefahren waren, reihten sie sich mit ihren Fahrzeugen an einer Ampel in einer Start­auf­stellung auf und fuhren gleichzeitig sowie mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen los. Nachdem das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt wurde, reduzierten die Fahrzeugführer die Geschwindigkeit, um wiederum hörbar Vollgas zu geben und die Fahrzeuge auf ein Tempo von 90 km/h zu beschleunigen.

Amtsgericht sah verbotswidriges Rennen als gegeben

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah im Januar 2017 in dem Verhalten der Fahrzeugführer den Tatbestand der Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit des "Rennens mit Kraftfahrzeugen" gemäß § 29 Abs. 1 StVO (Anm. der Redaktion: seit Oktober 2017 stellt ein verbotenes Kraft­fahr­zeu­grennen eine Straftat gemäß § 315 d StGB dar) als erfüllt an. Gegen diese Entscheidung legten die Fahrzeugführer Rechts­be­schwerde ein. Ihrer Meinung nach liege kein Rennen vor, da sie nicht die absolute Höchst­ge­schwin­digkeit erreicht hatten.

Kammergericht verneint Erfordernis des Erreichens einer absoluten Höchst­ge­schwin­digkeit

Das Kammergericht Berlin bestätigte im Juni 2017 die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerden der Fahrzeugführer zurück. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordere nicht die Erzielung von absoluten Höchst­ge­schwin­dig­keiten. Es genüge vielmehr, dass die betroffenen Fahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen. So lag der Fall hier.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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