Kammergericht Berlin Beschluss07.06.2017
Rennen mit Kraftfahrzeugen setzt nicht Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten vorausVergleich des Beschleunigungspotentials reicht aus
Ein verbotenes "Rennen mit Kraftfahrzeugen" setzt nicht voraus, dass absolute Höchstgeschwindigkeiten erzielt werden. Vielmehr reicht es aus, dass das Beschleunigungspotential der Fahrzeuge verglichen wird. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem zwei Fahrzeugführer bereits aggressiv und verkehrswidrig durch Berlin-Charlottenburg gefahren waren, reihten sie sich mit ihren Fahrzeugen an einer Ampel in einer Startaufstellung auf und fuhren gleichzeitig sowie mit aufheulendem Motor und durchdrehenden Reifen los. Nachdem das schneller beschleunigende Fahrzeug ermittelt wurde, reduzierten die Fahrzeugführer die Geschwindigkeit, um wiederum hörbar Vollgas zu geben und die Fahrzeuge auf ein Tempo von 90 km/h zu beschleunigen.
Amtsgericht sah verbotswidriges Rennen als gegeben
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah im Januar 2017 in dem Verhalten der Fahrzeugführer den Tatbestand der Verkehrsordnungswidrigkeit des "Rennens mit Kraftfahrzeugen" gemäß § 29 Abs. 1 StVO (Anm. der Redaktion: seit Oktober 2017 stellt ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen eine Straftat gemäß § 315 d StGB dar) als erfüllt an. Gegen diese Entscheidung legten die Fahrzeugführer Rechtsbeschwerde ein. Ihrer Meinung nach liege kein Rennen vor, da sie nicht die absolute Höchstgeschwindigkeit erreicht hatten.
Kammergericht verneint Erfordernis des Erreichens einer absoluten Höchstgeschwindigkeit
Das Kammergericht Berlin bestätigte im Juni 2017 die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerden der Fahrzeugführer zurück. Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordere nicht die Erzielung von absoluten Höchstgeschwindigkeiten. Es genüge vielmehr, dass die betroffenen Fahrzeugführer das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen. So lag der Fall hier.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)