18.01.2025
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss05.03.2013

Geldbuße und Fahrverbot für die Teilnahme an illegalem AutorennenFahrverhalten der Jugendlichen ist als verbotenes Rennen im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung einzustufen

Die Verurteilung eines Auszubildenden zu einer Geldbuße von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot wegen Teilnahme an einem illegalen Autorennen ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Hamm und bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund.

Der Betroffene des zugrunde liegenden Streitfalls, der eine Ausbildung zum Mechatroniker absolviert, hatte sich am Abend des 29. April 2012 an einem auf der Robert-Schuman-Straße und der Konrad-Zuse-Straße in Dortmund ausgetragenen illegalen Autorennen beteiligt. Zusammen mit mindestens drei weiteren Fahrzeugen fuhr er auf diesen Straßen mit einem BMW mehrfach im Kreis, wobei die Fahrzeuge stark beschleunigten. Dies konnte von mehreren Zeugen beobachtet werden. Im Bußgeld­ver­fahren hat der Betroffene seine Teilnahme an einem Autorennen bestritten und erklärt, er habe sich mit zwei Fahrern der anderen Fahrzeuge nur getroffen, um sich „getunte“ Pkw anzusehen.

OLG: Urteil des Amtsgerichts lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen

Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund von Zeugenaussagen wegen Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraft­fahr­zeu­grennen zu der in der Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung für Verstöße dieser Art vorgesehenen Regelbuße verurteilt. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt. Das angefochtene Urteil lasse keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

Vom Amtsgericht angeordnete Rechtsfolgen entsprechen der Sach- und Rechtslage

Das vom Amtsgericht festgestellte Fahrverhalten sei ein verbotenes Rennen im Sinne der Straßen­ver­kehrs­ordnung. Der Betroffene sei in einer Gruppe von mehreren Fahrzeugen zwei- bis viermal im Kreis gefahren, die Fahrzeuge hätten stark beschleunigt, seien hohe Geschwin­dig­keiten gefahren, ohne dass es zu Überholmanövern gekommen sei. Dass es den beteiligten Fahrern auch um das für ein Rennen maßgebliche Ermitteln eines Siegers gegangen sei, ergebe sich aus dem Gesamt­zu­sam­menhang des Urteils. Der Betroffene selbst habe nicht vorgetragen, die Beteiligten hätten die beschriebene Fahrweise lediglich „aus Vergnügen“ an den Tag gelegt. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten zu einem Rennen bedürfe es nicht. Die vom Amtsgericht angeordneten Rechtsfolgen entsprächen der Sach- und Rechtslage. Gründe, von der Regelbuße nach dem Bußgeldkatalog abzusehen, habe das Amtsgericht zu Recht nicht festgestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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