Dokument-Nr. 22944
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- FamRZ 2016, 824Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 824
Oberlandesgericht Celle Beschluss20.10.2015
Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer monatlichen Geldrente infolge Unterbringung eines Ehegatten in PflegeheimNaturalunterhalt wandelt sich nach Pflegeheimunterbringung in Barunterhalt
Muss einer der Ehegatten in einem Pflegeheim untergebracht werden, so kann diesem gegen den anderen Ehegatten gemäß §§ 1360, 1360a BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer monatlichen Geldrente zustehen. Der Naturalunterhalt wandelt sich nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in einen Barunterhalt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht aufgehoben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der 71-jährige Ehemann im November 2012 in einem Pflegeheim untergebracht wurde, beanspruchte dessen Betreuerin von der 70-jährigen Ehefrau die Gewährung eines Familienunterhalts in Form einer Geldrente. Da sich der Betreuer der Ehefrau weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer Geldrente
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Ehemanns. Ihm habe nach §§ 1360, 1360a BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer monatlichen Geldrente zugestanden. Zwar sei der Anspruch primär auf Erbringen von Naturalunterhalt gerichtet. Bestehe jedoch die unmittelbare häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr, ohne dass ihre eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben sei, wandle sich der Anspruch in einen Barunterhalt. Die Art des Familienunterhalts müsse angepasst werden, wenn die Eheleute infolge der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten nicht mehr einen gemeinsamen Haushalt führen können.
Familienunterhalt umfasst Kosten für Pflege
Der angemessene Familienunterhalt im Sinne von § 1360 a Abs. 1 BGB umfasse auch die Kosten, so das Oberlandesgericht, die durch die Pflege eines kranken oder behinderten Familienangehörigen entstehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Pflegeleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim sichergestellt werden.
Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe aber kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bestanden. Denn die Eheleute haben nicht getrennt gelebt im Sinne der Vorschrift. Sie haben zwar keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Jedoch habe weiterhin die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Diese sei nicht durch die Pflegebedürftigkeit des Ehemanns aufgehoben worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2016
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/FamRZ 2016, 824/rb)
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