15.11.2024
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Dokument-Nr. 22944

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Beschluss20.10.2015Oberlandesgericht Celle18 UF 5/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2016, 824Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 824
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Oberlandesgericht Celle Beschluss20.10.2015

Anspruch auf Famili­en­un­terhalt in Form einer monatlichen Geldrente infolge Unterbringung eines Ehegatten in PflegeheimNatural­un­terhalt wandelt sich nach Pflegeheim­unterbringung in Barunterhalt

Muss einer der Ehegatten in einem Pflegeheim untergebracht werden, so kann diesem gegen den anderen Ehegatten gemäß §§ 1360, 1360a BGB ein Anspruch auf Famili­en­un­terhalt in Form einer monatlichen Geldrente zustehen. Der Natural­un­terhalt wandelt sich nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft in einen Barunterhalt, wenn die eheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht aufgehoben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem der 71-jährige Ehemann im November 2012 in einem Pflegeheim untergebracht wurde, beanspruchte dessen Betreuerin von der 70-jährigen Ehefrau die Gewährung eines Famili­en­un­terhalts in Form einer Geldrente. Da sich der Betreuer der Ehefrau weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Famili­en­un­terhalt in Form einer Geldrente

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Ehemanns. Ihm habe nach §§ 1360, 1360a BGB ein Anspruch auf Familienunterhalt in Form einer monatlichen Geldrente zugestanden. Zwar sei der Anspruch primär auf Erbringen von Natural­un­terhalt gerichtet. Bestehe jedoch die unmittelbare häusliche Gemeinschaft der Ehegatten nicht mehr, ohne dass ihre eheliche Lebens­ge­mein­schaft aufgehoben sei, wandle sich der Anspruch in einen Barunterhalt. Die Art des Famili­en­un­terhalts müsse angepasst werden, wenn die Eheleute infolge der Pflegebedürftigkeit eines Ehegatten nicht mehr einen gemeinsamen Haushalt führen können.

Famili­en­un­terhalt umfasst Kosten für Pflege

Der angemessene Famili­en­un­terhalt im Sinne von § 1360 a Abs. 1 BGB umfasse auch die Kosten, so das Oberlan­des­gericht, die durch die Pflege eines kranken oder behinderten Familien­an­ge­hörigen entstehen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Pflege­leis­tungen durch einen ambulanten Pflegedienst oder in einem Pflegeheim sichergestellt werden.

Kein Anspruch auf Trennungs­un­terhalt

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe aber kein Anspruch auf Trennungs­un­terhalt gemäß § 1361 Abs. 1 BGB bestanden. Denn die Eheleute haben nicht getrennt gelebt im Sinne der Vorschrift. Sie haben zwar keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Jedoch habe weiterhin die eheliche Lebens­ge­mein­schaft bestanden. Diese sei nicht durch die Pflege­be­dürf­tigkeit des Ehemanns aufgehoben worden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/FamRZ 2016, 824/rb)

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