21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Celle Urteil05.10.2022

Beißattacke eines kurz zuvor überfahrenen Hundes ist der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfall­ve­r­ur­sachers zuzurechnenFahrzeughalter haftet Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz

Wird ein Hund von einem Fahrzeug überfahren und beißt der Hund kurz danach seinen Hundehalter, so ist dies der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Fahrzeughalter haftet daher den Hundehalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem gemeinsamen Jagdausflug zweier Freunde in einem Wald in Niedersachsen im April 2017 wurde der Rauhaardackel eines der Jäger versehentlich vom anderen Jäger mit seinem Fahrzeug überfahren. Der Hundehalter wollte unmittelbar nach dem Unfall seinen wie leblos daliegenden Hund aufheben. Dabei wurde er von seinem Hund tief in das linke Handgelenk gebissen. Aufgrund dessen beanspruchte der Hundehalter vom Fahrzeughalter und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung die Zahlung von Schadensersatz. Da diese eine Zahlung ablehnten, erhob der Hundehalter Klage. Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unfallbedingten Hundebisses

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Der Hundebiss habe sich beim Betrieb des Beklag­ten­fahrzeugs ereignet. Der geltend gemachte Schaden sei der vom Beklag­ten­fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Hund habe zugebissen, weil er schockbedingt nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Zudem sei der Kläger erst durch das Überfahren des Hundes dazu veranlasst worden nach ihm zu sehen. Das Überfahren sei die Ursache des Bisses gewesen.

Mithaftung von 25 % wegen Tiergefahr

Der Kläger müsse nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts aber ein Mithaf­tungs­anteil von 25 % tragen, da sich im Hundebiss die Tiergefahr verwirklicht habe (Tierhal­ter­haftung). Ist ein Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen und sogar verletzt worden, erhöhe sich die normale Tiergefahr. Ein verletztes Tier bringe durch seine erhöhte tierische Unbere­chen­barkeit ein größeres Gefah­ren­po­tential mit sich als ein gesundes Tier.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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