15.11.2024
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Dokument-Nr. 9211

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Urteil11.02.2010Oberlandesgericht Celle13 U 92/09 (Kart)
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil13.05.2009, 21 O 6/09
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Oberlandesgericht Celle Urteil11.02.2010

Verlag ist nicht zur ausschließ­lichen Belieferung mit Presse­er­zeug­nissen verpflichtetKeine unzulässige Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht

Ein norddeutscher Verlag ist nicht verpflichtet, einen in dieser Region agierenden Zeitungs- und Zeitschrif­ten­vertrieb ausschließlich mit Presse­er­zeug­nissen zu beliefern. Dies Entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Fall erklärte das Oberlan­des­gericht Celle eine entsprechende mündliche Vereinbarung der Parteien zum alleinigen Vertrieb der Presse­er­zeugnisse aus den siebziger Jahren wegen eines bis zum Jahre 1999 geltenden gesetzlichen Schrift­for­m­er­for­der­nisses unwirksam. Das Landgericht hatte jedoch in seinem vorausgehenden Urteil angenommen, dass die Parteien die Vereinbarung nach Aufhebung des Verbots durch die Fortsetzung der Geschäfts­be­zie­hungen und tägliche Praktizierung der Vertrie­bs­re­gelung stillschweigend als gültig anerkannt hätten.

Berufung auf Unwirksamkeit einer Regelung verstößt auch nach über 10 Jahren nicht gegen Grundsatz von Treu und Glauben

Dem hat das Oberver­wal­tungs­gericht widersprochen. Eine nachträgliche Bestätigung der formunwirksamen Allein­ver­trie­bs­re­gelung setzte voraus, dass die Parteien den Grund der Nichtigkeit kennen, oder zumindest Zweifel an der Rechts­be­stän­digkeit des Vertrages haben. Dies konnte der Pressegrossist vorliegend nicht nachweisen. Dass der Verlag über eine qualifizierte Rechtsberatung verfüge, worauf das Landgericht abgestellt habe, reiche für den erforderlichen Nachweis der Kenntnis nicht aus. Auch verstößt es nach Auffassung des Kartellsenats nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sich der Verlag nach über 10 Jahren auf die Unwirksamkeit der Regelung beruft.

Kein Ungleich­be­handlung mit übrigen Grossisten

Weiter ergebe sich auch kein Anspruch auf ausschließliche Belieferung wegen einer unzulässigen Behinderung oder Diskriminierung nach dem Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbe­wer­bs­be­schrän­kungen). Das Gericht entschied insoweit, dass der räumlich relevante Markt nicht das gesamte Bundesgebiet sei, wie die Vertreiberin meinte, sondern nur das Gebiet, in dem diese tätig sei. Deshalb komme eine Ungleichbehandlung mit den in den übrigen Gebieten tätigen Grossisten nicht in Betracht. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine nicht ausschließliche Belieferung zu den Presse-Grosso-Bedingungen, zumal die Vertreiberin auch keinen Antrag hinsichtlich einer Gleich­be­handlung mit dem jetzt in ihrem Gebiet mit dem Vertrieb beauftragen Unternehmens gestellt hatte.

Quelle: ra-online, OLG Celle

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