21.11.2024
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Urteil19.12.2013Oberlandesgericht Celle13 U 64/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RDV 2014, 108Zeitschrift: Recht der Datenverarbeitung (RDV), Jahrgang: 2014, Seite: 108
  • WRP 2014, 350Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2014, Seite: 350
  • ZD 2014, 198Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 198
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Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil13.03.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil19.12.2013

Bei bestrittener Forderung darf keine Daten­über­mittlung an die Schufa erfolgen und auch nicht mit einer solchen Daten­über­mittlung gedroht werdenBetroffenem steht Anspruch auf Unterlassung zu

Wird jemand wegen einer Geldforderung auf Zahlung in Anspruch genommen und bestreitet das Bestehen dieser Forderung, dann darf der andere, der diese Forderung geltend macht, weder Daten an die Schufa übermitteln noch mit einer solchen Daten­über­mittlung drohen. Dem Betroffenen steht in einem solchen Fall ein Unter­lassungs­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2012 erhielt ein vermeintlicher Schuldner ein Mahnschreiben eines Inkas­so­un­ter­nehmens. Darin enthalten war der Hinweis, dass bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a BDSG eine Datenübermittlung an die Schufa möglich sei. Der vermeintliche Schuldner bestritt daraufhin das Bestehen der Forderung und verlangte das Unterlassen einer Daten­über­mittlung bzw. der Drohung mit einer Daten­über­mittlung. Dennoch erhielt er im August 2012 ein weiteres Mahnschreiben des Inkas­so­un­ter­nehmens. Auch dort wurde mit einer Daten­über­mittlung an die Schufa gedroht. Der vermeintliche Schuldner erhob schließlich Klage auf Unterlassung und gewann vor dem Landgericht Lüneburg. Dagegen richtete sich die Berufung des Inkas­so­un­ter­nehmens.

Anspruch auf Unterlassung einer Daten­über­mittlung an die Schufa bestand

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Berufung des Inkas­so­un­ter­nehmens zurück. Aus Sicht der Richter habe dem vermeintlichen Schuldner ein Anspruch auf Unterlassung einer Daten­über­mittlung an die Schufa zugestanden. Denn die Voraussetzungen nach § 28 a BDSG für eine Übermittlung der perso­nen­be­zogenen Daten haben nicht vorgelegen. Insbesondere sei eine Daten­über­mittlung nach § 28 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BDSG nicht zulässig gewesen, da der vermeintliche Schuldner die Forderung bestritten hatte. Eine durch das Bundes­da­ten­schutz­gesetz nicht gedeckte Daten­über­mittlung stelle eine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dar.

Erforderliche Erstbe­ge­hungs­gefahr lag vor

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe zudem eine Erstbe­ge­hungs­gefahr vorgelegen. Denn trotz des Bestreitens der Forderung habe das Inkassounternehmen wieder mit einer Daten­über­mittlung gedroht. Somit haben ernsthafte und greifbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine Daten­über­mittlung vorgenommen wird und somit das Persön­lich­keitsrecht des vermeintlichen Schuldners verletzt wird. Zwar habe das Inkas­so­un­ter­nehmen darauf hingewiesen, dass eine Übermittlung nur dann erfolgt, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Diese Einschränkung sei aber unerheblich gewesen. Denn zum einen sei sie für Laien möglicherweise schwer verständlich. Zum anderen sei zu vermuten gewesen, dass das Inkas­so­un­ter­nehmen das Bestreiten des vermeintlichen Schuldners für unbeachtlich hielt.

Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit Daten­über­mittlung bestand

Dem vermeintlichen Schuldner habe darüber hinaus ein Anspruch auf Unterlassung der Drohung mit einer Daten­über­mittlung zugestanden, so das Oberlan­des­gericht. Das Gericht wertete den Hinweis auf eine Daten­über­mittlung im zweiten Mahnschreiben des Inkas­so­un­ter­nehmens als Nötigung nach § 240 StGB. Denn der vermeintliche Schuldner sei rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel zur Zahlung genötigt worden. Das Inkas­so­un­ter­nehmen habe die grundsätzliche Möglichkeit einer Daten­über­mittlung als Druckmittel zur Forde­rungs­durch­setzung missbraucht.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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