Dokument-Nr. 20477
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- ZD 2015, 35Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 35
Landgericht Darmstadt Urteil16.10.2014
Schufa-Drohung: Zusendung einer "Letzten Mahnung" mit Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa bei einer bereits bestrittenen Forderung unzulässigSchreiben ignoriert in unzulässiger Weise bereits erfolgtes Bestreiten der Forderung
Ist eine Forderung vom angeblichen Schuldner bestritten worden, so ist es unzulässig eine "Letzte Mahnung" zu verschicken, in der mit einer Datenübermittlung an die Schufa gedroht wird. Denn ein solches Schreiben ignoriert in unzulässiger Weise das bereits erfolgte Bestreiten der Forderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen verschickte an Verbraucher Schreiben unter dem Titel "Letzte Mahnung". In diesen Schreiben wurden Forderungen für angebliche Serviceaufträge geltend gemacht. Zudem hieß es dort, dass "unbestrittene und fällige Forderungen an die Schufa gemeldet werden können". Die Mahnschreiben wurden auch dann verschickt, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Eine Verbraucherzentrale hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Anspruch auf Unterlassung der Zusendung einer "Letzten Mahnung" bestand
Das Landgericht Darmstadt entschied zu Gunsten der Verbraucherzentrale. Ihr habe ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung einer "Letzten Mahnung" zugestanden. Denn bei einer bereits bestritten Forderung sei das Inaussichtstellen einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig. Dies ergebe sich aus § 28 a Abs. 1 Nr. 4 d) BDSG, wonach eine Datenübermittlung nur zulässig ist, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Durch das Versenden eines Schreibens unter dem Titel "Letzte Mahnung" werde ein solches Bestreiten jedoch völlig ignoriert. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die erfolgten Einwendungen rechtlich nicht erheblich sind und der Anspruch daher einredefrei und fällig ist. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass im Schreiben zwischen "einredefrei" und "unbestritten" differenziert wurde. Denn da sich das Schreiben an Nicht-Juristen richtet, könne es zu Missverständnissen kommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2015
Quelle: Landgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)
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