Im zugrunde liegenden Fall versendete ein Unternehmen, welches auf seiner Webseite für Kunden Informationen, Artikel und Downloads zur Verfügung stellte, Mahnungen. Hintergrund waren angebliche Vergütungsansprüche gegen Kunden der Webseite. Diesbezüglich kam das Unternehmen als "Abo-Falle" und "Abzocker" in die Kritik. Die Mahnungen enthielten unter anderem den Hinweis, dass "bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen weitere Nachteile, wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag", entstehen können. Die Schufa sah diesen Hinweis als unzulässig an, da nur ihre Vertragspartner berechtigt seien, einen solchen Eintrag zu erwirken. Das Unternehmen gehörte nicht zu den Vertragspartnern und konnte daher einen negativen Eintrag nicht vornehmen lassen. Es habe somit, nach Meinung der Schufa, eine Irreführung der Verbraucher vorgelegen. Zudem sei ein Imageschaden zu befürchten, wenn ein dubioses Unternehmen die Marke "Schufa" verwenden dürfe. Die Schufa klagte daher auf Unterlassung. Das Landgericht Hamburg folgte der Ansicht der Schufa und bejahte ein Unterlassungsanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Unternehmens.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab dem Unternehmen recht. Es habe zunächst kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, da eine Irreführung der Verbraucher im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG nicht vorgelegen habe. Zwar sei das Unternehmen nicht befugt gewesen, unmittelbar selbst einen Schufa-Eintrag zu veranlassen. Dieser Umstand habe den Hinweis des Unternehmens auf einen Schufa-Eintrag jedoch nicht wettbewerbswidrig erscheinen lassen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts wurden die Verbraucher durch den beanstandeten Hinweis in der Mahnung nicht irregeführt. Denn es sei nicht sehr wahrscheinlich gewesen, dass diese davon ausgegangen seien, dass das Unternehmen den Eintrag selbst herbeiführen konnte. Es sei insofern zu berücksichtigen gewesen, dass insbesondere Mahnschreiben, die an die konkrete, schwerwiegende Rechtsfolge geknüpft werden, von dem Empfänger regelmäßig nicht nur flüchtig zur Kenntnis genommen werden.
Bei Anwendung einer gewissen Sorgfalt habe jeder Verbraucher aus Sicht der Richter erkennen müssen, dass weder ausdrücklich noch sinngemäß das Unternehmen behauptete, dass es selbst in der Lage war, einen Schufa-Eintrag unmittelbar herbeizuführen. Vielmehr habe das Unternehmen im Zusammenhang mit dem beanstandeten Hinweis mitgeteilt, dass mit dem weiteren Forderungseinzug ein "darauf spezialisiertes Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro" beauftragt wird. Damit sei deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass nicht das Unternehmen selbst den Eintrag herbeiführen konnte, sondern irgendwer, irgendwann nach Einschaltung eines spezialisierten Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüros und nur "bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen".
Die Richter haben zwar nicht verkannt, dass nicht wenige Verbraucher durch die Aufmachung der Mahnung sich möglicherweise zu Unrecht haben verunsichern lassen und dazu neigten zu zahlen. Jedoch habe sich das wesentliche Drohpotenzial der Mahnung nicht allein oder in erster Linie aus der Erwähnung eines Schufa-Eintrags ergeben, sondern aus dem Schreiben als Ganzem. Es enthielt weitere Hinweise, mit dem der Empfänger massiv zur Zahlung veranlasst werden sollte. Zudem sei der beanstandete Hinweis nicht wettbewerbswidrig gewesen.
Soweit die Schufa eine Rufschädigung in dem Verhalten des Unternehmens sah (vgl. § 4 Nr. 9a und 9b UWG), habe dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Denn das Unternehmen habe keine Dienstleistungen, wie die Schufa angeboten. Es habe vielmehr ihre eigenen behaupteten Ansprüche durchsetzen wollen. Eine "Nachahmung" habe daher nicht vorgelegen.
Das Unternehmen habe es nach Ansicht der Richter auch nicht darauf abgesehen gehabt, die geschäftliche Tätigkeit der Schufa zu stören. Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG habe damit nicht bestanden. Die Schufa habe es aufgrund ihrer geschäftlichen Tätigkeiten hinnehmen müssen, dass die Erwähnung ihres Namens gegenüber von Verbrauchern aus der Natur der Sache ein bestimmtes Drohpotenzial innewohnt.
Ein kennzeichnungsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 23 MarkenG habe schließlich ebenfalls nicht bestanden, so das Gericht weiter. Denn durch den Hinweis eines Schufa-Eintrags in den Mahnungen des Unternehmens sei ein Imageschaden der Schufa nicht zu befürchten gewesen. Zwar habe ein nachvollziehbares Interesse daran bestanden, dass die Schufa nicht mit dubiosen Unternehmen in Verbindung gebracht wird und sie ihr negativ Image ablegen möchte. Jedoch habe dies nichts daran geändert, dass sie unverändert das Drohpotenzial für säumige Schuldner ist. Der Wunsch nach einem positiveren Image könne nicht dazu führen, dass die Schufa nach Belieben die Erwähnung der für sie geschützten Marke durch unliebsame Unternehmen untersagen könne. Es sei gerade Sinn und Zweck von Schufa-Klauseln ein Drohszenario aufzubauen. Die Verwendung der Marke "Schufa" könne daher nicht sittenwidrig sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)