21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil22.03.2018

Inkas­so­un­ter­nehmen darf in Zahlungs­aufforderungs­schreiben auch gerichtliche Schritte und Vollstreckungs­maßnahmen androhenBGH bestätigt wettbewerbs­rechtliche Zulässigkeit von Inkas­soschreiben

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Zahlungs­aufforderung eines Inkas­so­un­ter­nehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungs­maßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbs­rechtlich unzulässige Geschäft­s­praktik darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbrau­cher­zentrale gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkas­so­un­ter­nehmen versandten Zahlungs­auf­for­derung, der bereits zwei Auffor­de­rungs­schreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkas­so­un­ter­nehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstre­ckungs­titels die Zwangs­voll­streckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbrau­cher­zentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäft­s­praktik sei (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.

Entschei­dungs­freiheit des Verbrauchers wird nicht in unzulässiger Weise beeinflusst

Dieser Auffassung schloss sich der Bundes­ge­richtshof nicht an und wies die Unter­las­sungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkas­so­un­ter­nehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entschei­dungs­freiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Auffor­de­rungs­schreiben suggeriere weder, dass eine Rechts­ver­tei­digung aussichtlos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichts­ver­fahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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