Dokument-Nr. 26319
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Bundesgerichtshof Urteil22.03.2018
Inkassounternehmen darf in Zahlungsaufforderungsschreiben auch gerichtliche Schritte und Vollstreckungsmaßnahmen androhenBGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Verbraucherzentrale gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4 a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.
Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers wird nicht in unzulässiger Weise beeinflusst
Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Aufforderungsschreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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