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- MDR 2021, 23Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 23
- RRa 2021, 62Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 62
- Oberlandesgericht Celle, Urteil24.10.2019, 8 O 19/19
Oberlandesgericht Celle Urteil15.10.2020
Wechsel des Hotelzimmers stellt als bloße Unannehmlichkeit allein keinen Reisemangel darFür Vorliegen eines Reisemangels ist konkreter Zeitpunkt des Umzugs und Entfernung des neuen vom alten Zimmer wichtig
Der Wechsel des Hotelzimmers stellt selbst dann, wenn dieser eine Stunde in Anspruch nimmt und ein Kleinkind vorhanden ist, als bloße Unannehmlichkeit kein Reisemangel dar. Im Einzelfall kann aber der Umzug ein Reisemangel begründen. Es kommt dabei auf den konkreten Zeitpunkt des Umzugs und der Entfernung des neuen vom alten Zimmer an. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai und Juni 2018 verbrachte ein Ehepaar zusammen mit ihrem vierjährigen Kleinkind einen Pauschalurlaub auf Kos. Am vierten Reisetag wechselte die Familie wegen Mängel das Hotelzimmer innerhalb des Hotels. Unter anderem aufgrund des Zimmerwechsels beanspruchte der Familienvater von der Reiseveranstalterin eine Reisepreisminderung. Da die Reiseveranstalterin dies ablehnte, erhob der Familienvater Klage. Das Landgericht Hannover lehnte den Minderungsanspruch ab, wogegen sich die Berufung des Familienvaters richtete.
Kein Reisemangel wegen Zimmerwechsels in Hotel
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar gehe eine überwiegende Zahl der Gerichte davon aus, allein der Umzug von einem mangelbehafteten Zimmer in ein anderes Zimmer stelle einen Reisemangel dar. Dem sei aber nicht zu folgen. Vielmehr komme es auf die näheren Umstände des Einzelfalls an. Ein Zimmerwechsel an sich sei grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit zu werten, der keine Minderungsansprüche begründet. Etwas anderes könne nur gelten, wenn Umstände vorgetragen werden, welche die Grenze der Unannehmlichkeit überschreiten. Dies sei hier nicht geschehen.
Keine Angange zu konkreten Zeitpunkt des Zimmerwechsels und Entfernung zwischen neuen und alten Zimmer
Der Kläger habe nicht vorgetragen, so das Oberlandesgericht, zu welchem konkreten Zeitpunkt des vierten Reisetags der Umzug erfolgte. Auch fehle es an der Darlegung, wie weit das neue Zimmer vom alten räumlich entfernt war. Der Umstand, dass der Umzug eine Stunde andauerte und ein Kleinkind mitreiste, sei unbeachtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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