23.11.2024
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Dokument-Nr. 30415

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Urteil15.10.2020Oberlandesgericht Celle11 U 175/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2021, 23Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2021, Seite: 23
  • RRa 2021, 62Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2021, Seite: 62
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil24.10.2019, 8 O 19/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil15.10.2020

Wechsel des Hotelzimmers stellt als bloße Unannehm­lichkeit allein keinen Reisemangel darFür Vorliegen eines Reisemangels ist konkreter Zeitpunkt des Umzugs und Entfernung des neuen vom alten Zimmer wichtig

Der Wechsel des Hotelzimmers stellt selbst dann, wenn dieser eine Stunde in Anspruch nimmt und ein Kleinkind vorhanden ist, als bloße Unannehm­lichkeit kein Reisemangel dar. Im Einzelfall kann aber der Umzug ein Reisemangel begründen. Es kommt dabei auf den konkreten Zeitpunkt des Umzugs und der Entfernung des neuen vom alten Zimmer an. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai und Juni 2018 verbrachte ein Ehepaar zusammen mit ihrem vierjährigen Kleinkind einen Pauschalurlaub auf Kos. Am vierten Reisetag wechselte die Familie wegen Mängel das Hotelzimmer innerhalb des Hotels. Unter anderem aufgrund des Zimmerwechsels beanspruchte der Familienvater von der Reise­ver­an­stalterin eine Reisepreisminderung. Da die Reise­ver­an­stalterin dies ablehnte, erhob der Familienvater Klage. Das Landgericht Hannover lehnte den Minde­rungs­an­spruch ab, wogegen sich die Berufung des Familienvaters richtete.

Kein Reisemangel wegen Zimmerwechsels in Hotel

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zwar gehe eine überwiegende Zahl der Gerichte davon aus, allein der Umzug von einem mangel­be­hafteten Zimmer in ein anderes Zimmer stelle einen Reisemangel dar. Dem sei aber nicht zu folgen. Vielmehr komme es auf die näheren Umstände des Einzelfalls an. Ein Zimmerwechsel an sich sei grundsätzlich als bloße Unannehmlichkeit zu werten, der keine Minde­rungs­ansprüche begründet. Etwas anderes könne nur gelten, wenn Umstände vorgetragen werden, welche die Grenze der Unannehm­lichkeit überschreiten. Dies sei hier nicht geschehen.

Keine Angange zu konkreten Zeitpunkt des Zimmerwechsels und Entfernung zwischen neuen und alten Zimmer

Der Kläger habe nicht vorgetragen, so das Oberlan­des­gericht, zu welchem konkreten Zeitpunkt des vierten Reisetags der Umzug erfolgte. Auch fehle es an der Darlegung, wie weit das neue Zimmer vom alten räumlich entfernt war. Der Umstand, dass der Umzug eine Stunde andauerte und ein Kleinkind mitreiste, sei unbeachtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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