21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bad Homburg Urteil01.07.2008

Umzug in ein mangelfreies Hotel darf für Reisende keinen Aufpreis kostenAbhilfe eines Reisemangels muss durch Reise­ver­an­stalter kostenlos erfolgen

Das Amtsgericht Bad Homburg bestätigte, dass Reise­ver­an­stalter dazu verpflichtet sind, Mängel einer Reise ohne Aufpreis zu beseitigen. Nachträglich erhobene Mängel können jedoch nicht zur nachträglichen Minderung des Reisepreises herangezogen werden, da diese umgehend und vor Ort dem Reise­ver­an­stalter mitgeteilt werden müssen.

Die Kläger im zugrunde liegenden Fall hatten nach Feststellung verschiedener Mängel im von ihnen gebuchten Hotel mit Einverständnis des Reise­ver­an­stalters den Umzug in eine Ersat­zun­terkunft vereinbart und vollzogen. Zuvor hatten sie 4 Tage in dem mangelhaften Hotel zugebracht. Der Reiseveranstalter verlangte für den Umzug jedoch eine Zusatzzahlung von 705 Euro, die die Reisenden zunächst auch bezahlten. Die Kläger verlangten später die Rückerstattung des Betrages sowie eine nachträgliche Minderung in Höhe von 833 Euro des ursprünglichen Reisepreises (4.230 Euro).

Zur Begründung ihrer Forderung führten die Kläger weitere Mängel an

Die der Klage zugrunde liegende Liste umfasste verschiedene Mängel. So habe es im Zimmer nach Insektizid gerochen, die Hotelanlage sei durch Kothaufen von Katzen und Pfauen verschmutzt gewesen und das Restau­rant­personal habe ungewaschene Kleidung getragen und nach Schweiß gerochen. Zudem habe die gesamte Anlage verschiedene Schäden und eine allgemeine Verunreinigung aufgewiesen.

Recht auf Rückerstattung der erhobenen Zusatzzahlung

Das Amtsgericht Bad Homburg gab der Klage teilweise statt. Die Kläger haben demnach ein Recht auf Rückerstattung der erhobenen Zusatzzahlung von 705 Euro für den Hotelumzug nach § 812 Abs. 1 BGB. Der Reise­ver­an­stalter habe kein Recht auf Erhebung einer Zusatzzahlung, da die Abhilfe eines Reisemangels stets kostenlos zu erfolgen habe. Die Reiseleitung hatte die angeführten Mängel akzeptiert, schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt. Der Umzug wurde in dem Schriftstück sogar als "Angebotene Abhilfe" bezeichnet.

Nachträgliche Mängel nicht anerkannt

Die der Klage zugrunde liegende nachträgliche Mängelliste wurde jedoch nicht anerkannt. Die Kläger hätten auch diese Mängel der Reiseleitung umgehend und vor Ort mitteilen müssen. Somit sah das Gericht keine Möglichkeit, diese Mängel anzuerkennen und damit auch einer Minderung des Reisepreises zuzustimmen.

Keine minde­rungs­re­le­vanten Mängel

Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass bestimmte von den Klägern geltende gemachte "Mängel" im Übrigen nicht minde­rungs­re­levant seien.

Wartezeit kein Minderungsgrund

Eine Minderung könne nicht darauf gestützt werden, dass nach Ankunft in der Ferienanlage um 21.00 Uhr die Kläger zunächst ein mit Insektiziden ausgesprühtes und damit mangelhaftes Zimmer erhielten, dessen Bezug sie ablehnten und ihnen hieraufhin eine Wartezeit bis um 23.00 Uhr entstanden ist, bis ein bezugs­ge­eignetes Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Ein Reisender habe am Anreisetag gewisse Wartezeiten bis zur Bezugs­fer­tigkeit seines Zimmers von ca. zwei bis drei Stunden hinzunehmen, führte das Gericht aus.

Kakerlaken im Außenbereich kein Reisemangel

Auch das Vorhandensein von Kakerlaken in der gebuchten Anlage führe nicht zu einer Minderung. Da Kakerlaken auf den Kanarischen Inseln zu den heimischen Tierarten zählen, mussten die Kläger damit rechnen, in der freien Natur im Außenbereich der Hotelanlage solche Tiere anzutreffen. Wenn die Kläger zweimal Kakerlaken beobachteten, die an der Wand ihres Hauses hinaufliefen, stelle dies ein ortübliches Phänomen dar, dass zu keiner Minderung berechtigt.

Dekoration des Buffets

In einem Mittel­klas­sehotel stelle es keinen Mangel dar, wenn Speisen auf dem Buffet nicht besonders ansprechend dekoriert und angerichtet werden. Auch das Kippen von Resten einer noch nicht vollständig leeren Platte auf eine neu hereingebrachte Platte sei kein minde­rungs­re­le­vanter Reisemangel, stellte das Gericht fest.

Ungepflegtes Personal

Soweit das Personal im Küchen- und Restau­rant­bereich der gebuchten Anlage während des gesamten Aufenthalts der Kläger von Essensresten verschmutzte und nach Schweiß riechende Kleidung getragen haben soll, begründe dies ebenfalls keinen Reisemangel, da die Kläger den Teil der Ferienanlage gebucht haben, bei dem es sich nicht um ein Komforthotel handeln sollte, so dass sie bis zu einem gewissen Grade ungepflegtes Personal nicht als Reisemangel monieren können.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10977

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI