Die Kläger im zugrunde liegenden Fall hatten nach Feststellung verschiedener Mängel im von ihnen gebuchten Hotel mit Einverständnis des Reiseveranstalters den Umzug in eine Ersatzunterkunft vereinbart und vollzogen. Zuvor hatten sie 4 Tage in dem mangelhaften Hotel zugebracht. Der Reiseveranstalter verlangte für den Umzug jedoch eine Zusatzzahlung von 705 Euro, die die Reisenden zunächst auch bezahlten. Die Kläger verlangten später die Rückerstattung des Betrages sowie eine nachträgliche Minderung in Höhe von 833 Euro des ursprünglichen Reisepreises (4.230 Euro).
Die der Klage zugrunde liegende Liste umfasste verschiedene Mängel. So habe es im Zimmer nach Insektizid gerochen, die Hotelanlage sei durch Kothaufen von Katzen und Pfauen verschmutzt gewesen und das Restaurantpersonal habe ungewaschene Kleidung getragen und nach Schweiß gerochen. Zudem habe die gesamte Anlage verschiedene Schäden und eine allgemeine Verunreinigung aufgewiesen.
Das Amtsgericht Bad Homburg gab der Klage teilweise statt. Die Kläger haben demnach ein Recht auf Rückerstattung der erhobenen Zusatzzahlung von 705 Euro für den Hotelumzug nach § 812 Abs. 1 BGB. Der Reiseveranstalter habe kein Recht auf Erhebung einer Zusatzzahlung, da die Abhilfe eines Reisemangels stets kostenlos zu erfolgen habe. Die Reiseleitung hatte die angeführten Mängel akzeptiert, schriftlich festgehalten und durch Unterschrift bestätigt. Der Umzug wurde in dem Schriftstück sogar als "Angebotene Abhilfe" bezeichnet.
Die der Klage zugrunde liegende nachträgliche Mängelliste wurde jedoch nicht anerkannt. Die Kläger hätten auch diese Mängel der Reiseleitung umgehend und vor Ort mitteilen müssen. Somit sah das Gericht keine Möglichkeit, diese Mängel anzuerkennen und damit auch einer Minderung des Reisepreises zuzustimmen.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass bestimmte von den Klägern geltende gemachte "Mängel" im Übrigen nicht minderungsrelevant seien.
Eine Minderung könne nicht darauf gestützt werden, dass nach Ankunft in der Ferienanlage um 21.00 Uhr die Kläger zunächst ein mit Insektiziden ausgesprühtes und damit mangelhaftes Zimmer erhielten, dessen Bezug sie ablehnten und ihnen hieraufhin eine Wartezeit bis um 23.00 Uhr entstanden ist, bis ein bezugsgeeignetes Zimmer zur Verfügung gestellt werden konnte. Ein Reisender habe am Anreisetag gewisse Wartezeiten bis zur Bezugsfertigkeit seines Zimmers von ca. zwei bis drei Stunden hinzunehmen, führte das Gericht aus.
Auch das Vorhandensein von Kakerlaken in der gebuchten Anlage führe nicht zu einer Minderung. Da Kakerlaken auf den Kanarischen Inseln zu den heimischen Tierarten zählen, mussten die Kläger damit rechnen, in der freien Natur im Außenbereich der Hotelanlage solche Tiere anzutreffen. Wenn die Kläger zweimal Kakerlaken beobachteten, die an der Wand ihres Hauses hinaufliefen, stelle dies ein ortübliches Phänomen dar, dass zu keiner Minderung berechtigt.
In einem Mittelklassehotel stelle es keinen Mangel dar, wenn Speisen auf dem Buffet nicht besonders ansprechend dekoriert und angerichtet werden. Auch das Kippen von Resten einer noch nicht vollständig leeren Platte auf eine neu hereingebrachte Platte sei kein minderungsrelevanter Reisemangel, stellte das Gericht fest.
Soweit das Personal im Küchen- und Restaurantbereich der gebuchten Anlage während des gesamten Aufenthalts der Kläger von Essensresten verschmutzte und nach Schweiß riechende Kleidung getragen haben soll, begründe dies ebenfalls keinen Reisemangel, da die Kläger den Teil der Ferienanlage gebucht haben, bei dem es sich nicht um ein Komforthotel handeln sollte, so dass sie bis zu einem gewissen Grade ungepflegtes Personal nicht als Reisemangel monieren können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2011
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (vt/st)