23.11.2024
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Amtsgericht München Urteil06.04.2016

Recht zur Reise­preis­min­derung aufgrund Baulärms, Käfern im Zimmer und unzureichend gefülltem BuffetReise­ver­an­stalter zum Ersatz von Mehrkosten aufgrund Umzugs in hochwertigeren Hotels verpflichtet

Baulärm, Käfer im Zimmer sowie ein unzureichend gefülltes Buffet können eine Reise­preis­min­derung in Höhe von 30 % rechtfertigen. Zudem ist der Reise­ver­an­stalter verpflichtet, die Mehrkosten aufgrund eines Umzugs in einem hochwertigeren Hotel zu ersetzen, wenn er seine Pflicht zur Abhilfe der Reisemängel verletzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte eine Frau für sich und eine Freundin für den Zeitraum vom 24.07.2014 bis 07.08.2014 eine Pauschalreise nach Hurghada in Ägypten zum Preis von 1.600 EUR. Ab dem ersten Tag an waren die Urlauberinnen von erheblichen Baulärm betroffen. Einige Hotelzimmer und der Spa-Bereich waren noch nicht fertiggestellt, so dass es in der Zeit von 8 Uhr bis 15/16 Uhr zu einer erheblichen Lärmbelästigung durch zum Beispiel Kettensägen und Hammerschlägen kam. Zudem war das Hotelzimmer in der Nacht von Ohrenkäfern befallen. Zwar kam es zu einem Einsatz von Insektiziden. Dennoch waren die Käfer nicht zu vertreiben. Weiterhin war die Auswahl an Speisen beim Buffet begrenzt. Dies hatte seinen Grund darin, dass sich eine Gruppe russischer Hotelgäste zu Beginn des Buffets die Teller übermäßig gefüllt hatten und das Hotelpersonal das Buffet nur sehr unzureichend nachgefüllt hatte. Nachdem die Urlauberinnen sich beim örtlichen Reiseleiter beschwert hatten, bot er ihnen leidglich die Unterbringung in einem hochwertigeren Hotel an. Dieses Angebot nahmen die Urlauberinnen schließlich am 30.07. an, wodurch Mehrkosten in Höhe von 550 EUR entstanden. Nach der Reise machte die eine Urlauberin für sich und ihre Freundin klageweise eine Reisepreisminderung sowie einen Ersatzanspruch aufgrund der Mehrkosten geltend.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 30 %

Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe zunächst gemäß § 651 d BGB ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung für die Zeit von 24.07. bis 30.07. in Höhe von 30 % zugestanden. Denn die Reise sei mangelhaft im Sinne von § 651 c BGB gewesen.

Reisemängel wegen Baulärms, Käfern und unzureichend gefülltem Buffet

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Baulärm einen schwerwiegenden Reisemangel dargestellt. Dies habe ebenso für das Eindringen einer erheblichen Anzahl von nachts in das Zimmer krabbelnden Käfern und der damit verbundenen Behandlung des Zimmers mit Insektiziden gegolten. Darüber hinaus habe das unzureichende Buffet einen Reisemangel dargestellt. Zwar sei es grundsätzlich als bloße Unannehm­lichkeit bzw. als allgemeines Lebensrisiko hinzunehmen, dass andere Personen vor einem das Buffet erreichen und man nicht die volle Auswahl vorfinde bzw. warten müsse. Im vorliegenden Fall seien die Umstände aber besonders gewesen, weil das Buffet fast durchweg eine äußerst eingeschränkte Auswahl aufgewiesen habe. Das Hotelpersonal hätte entweder mehr Essen zur Verfügung stellen müssen oder gegen das Fehlverhalten der russischen Gäste einschreiten müssen.

Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten

Der Klägerin habe schließlich gemäß § 651 c Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten wegen des Umzugs in das hochwertigere Hotel zugestanden, so das Amtsgericht. Denn die Reise­ver­an­stalterin habe ihre Pflicht zur Abhilfe der Reisemängel verletzt. Aufgrund der erheblichen Reisemängel habe die Klägerin einen Anspruch auf kostenfreie Abhilfe gehabt. Diesen habe jedoch der Reiseleiter pflichtwidrig abgelehnt, in dem er nur ein anderes Hotel gegen Aufpreis angeboten habe, obwohl andere Hotels derselben Kategorie und desselben Reise­ver­an­stalters über freie Hotelzimmer verfügt haben.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/RRa 2016, 174/rb)

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