24.11.2024
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Oberlandesgericht Bremen Urteil02.10.2007

Beifahrer, der zugleich Halter des Wagens ist, kann nicht für Unfallflucht des Fahrers verantwortlich gemacht werdenKasko­ver­si­cherung muss Unfallschaden an einem "Aston Martin" in Höhe von 65.000,00 € erstatten

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht in Bremen hat entschieden, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges keine Verletzung von Vertrags­pflichten gegenüber seinem Kasko­ver­si­cherer begeht, wenn er als Beifahrer nach einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrzeug­führerin nicht daran hindert, Unfallflucht zu begehen.

Am 30.09.2004 gegen 02.30 Uhr kam das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug der klagenden GmbH, ein Aston Martin (Neuwert ca. € 150.000,00), in einer Rechtskurve auf der M.-Allee in Bremen in Geradeausfahrt von der Fahrbahn ab. Es fuhr ca. 30 Meter in den R.-Park hinein und stieß dort gegen einen Baumstumpf. Beifahrer war der Geschäftsführer der Klägerin, Fahrzeug­führerin seine nicht bei der GmbH beschäftigte Bekannte. Beide blieben unverletzt. Etwa eine Stunde nach dem Unfall entfernten sie sich zu Fuß vom Unfallort und gingen zur nahe gelegenen Wohnung des Geschäfts­führers. Dieser benachrichtigte erst gegen 11.00 Uhr die Polizei. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden von ca. € 65.000,00 (netto). Die Fahrzeug­führerin wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Klägerin die beklagte Kaskoversicherung zum Ausgleich des Fahrzeug­schadens aufforderte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, dass der Geschäftsführer Beihilfe zur Unfallflucht der Fahrzeug­führerin geleistet habe.

LG Bremen: Halter hat Oblie­gen­heits­pflichten verletzt

Die Klage der GmbH gegen die Kasko­ver­si­cherung auf Erstattung des entstandenen Schadens ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.04.2007 abgewiesen worden. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Geschäftsführer, dessen Verhalten als gesetzlicher Vertreter der GmbH der Klägerin zuzurechnen sei, wegen Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen strafbar gemacht. Dadurch habe er Oblie­gen­heits­pflichten der GmbH aus dem Versi­che­rungs­vertrag verletzt. Sein Fehlverhalten liege darin, dass er die Fahrzeug­führerin nicht an der Unfallflucht gehindert habe. Die gegen diese Entscheidung beim OLG eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

OLG: Halter ist nicht für eigen­ver­ant­wort­liches Verhalten des Fahrers verantwortlich

Das Oberlan­des­gericht hat das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung des Schadens am Fahrzeug verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine für die Strafbarkeit durch Unterlassen erforderliche Rechtspflicht des Halters zum Tätigwerden (sog. „Garantenpflicht“) hier nicht bestehe. Eine generelle Einstands­pflicht des Halters für eigen­ver­ant­wort­liches und strafbares Fluchtverhalten des Fahrzeugführers gebe es nicht. Das gelte insbesondere dann, wenn das unfall­ve­r­ur­sa­chende Fahrzeug an der Unfallstelle verbleibe und nicht zur Flucht genutzt werde. Der am Unfallort anwesende Halter sei deshalb aus versi­che­rungs­ver­trags­recht­licher Sicht nicht verpflichtet, den Fahrzeugführer an dessen strafbarer Unfallflucht zu hindern. Das strafbare Verhalten der Fahrzeug­führerin, die in keinem Rechts­ver­hältnis zur Klägerin stehe, könne dieser nicht zugerechnet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Bremen vom 04.10.2007

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