Dokument-Nr. 4943
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Oberlandesgericht Bremen Urteil02.10.2007
Beifahrer, der zugleich Halter des Wagens ist, kann nicht für Unfallflucht des Fahrers verantwortlich gemacht werdenKaskoversicherung muss Unfallschaden an einem "Aston Martin" in Höhe von 65.000,00 € erstatten
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat entschieden, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges keine Verletzung von Vertragspflichten gegenüber seinem Kaskoversicherer begeht, wenn er als Beifahrer nach einem Unfall mit seinem Kraftfahrzeug die Fahrzeugführerin nicht daran hindert, Unfallflucht zu begehen.
Am 30.09.2004 gegen 02.30 Uhr kam das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug der klagenden GmbH, ein Aston Martin (Neuwert ca. € 150.000,00), in einer Rechtskurve auf der M.-Allee in Bremen in Geradeausfahrt von der Fahrbahn ab. Es fuhr ca. 30 Meter in den R.-Park hinein und stieß dort gegen einen Baumstumpf. Beifahrer war der Geschäftsführer der Klägerin, Fahrzeugführerin seine nicht bei der GmbH beschäftigte Bekannte. Beide blieben unverletzt. Etwa eine Stunde nach dem Unfall entfernten sie sich zu Fuß vom Unfallort und gingen zur nahe gelegenen Wohnung des Geschäftsführers. Dieser benachrichtigte erst gegen 11.00 Uhr die Polizei. Durch den Unfall entstand am Fahrzeug der Klägerin ein Schaden von ca. € 65.000,00 (netto). Die Fahrzeugführerin wurde rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem die Klägerin die beklagte Kaskoversicherung zum Ausgleich des Fahrzeugschadens aufforderte, verweigerte diese die Zahlung mit der Begründung, dass der Geschäftsführer Beihilfe zur Unfallflucht der Fahrzeugführerin geleistet habe.
LG Bremen: Halter hat Obliegenheitspflichten verletzt
Die Klage der GmbH gegen die Kaskoversicherung auf Erstattung des entstandenen Schadens ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.04.2007 abgewiesen worden. Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Geschäftsführer, dessen Verhalten als gesetzlicher Vertreter der GmbH der Klägerin zuzurechnen sei, wegen Beihilfe zur Unfallflucht durch Unterlassen strafbar gemacht. Dadurch habe er Obliegenheitspflichten der GmbH aus dem Versicherungsvertrag verletzt. Sein Fehlverhalten liege darin, dass er die Fahrzeugführerin nicht an der Unfallflucht gehindert habe. Die gegen diese Entscheidung beim OLG eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg.
OLG: Halter ist nicht für eigenverantwortliches Verhalten des Fahrers verantwortlich
Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung des Schadens am Fahrzeug verurteilt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine für die Strafbarkeit durch Unterlassen erforderliche Rechtspflicht des Halters zum Tätigwerden (sog. „Garantenpflicht“) hier nicht bestehe. Eine generelle Einstandspflicht des Halters für eigenverantwortliches und strafbares Fluchtverhalten des Fahrzeugführers gebe es nicht. Das gelte insbesondere dann, wenn das unfallverursachende Fahrzeug an der Unfallstelle verbleibe und nicht zur Flucht genutzt werde. Der am Unfallort anwesende Halter sei deshalb aus versicherungsvertragsrechtlicher Sicht nicht verpflichtet, den Fahrzeugführer an dessen strafbarer Unfallflucht zu hindern. Das strafbare Verhalten der Fahrzeugführerin, die in keinem Rechtsverhältnis zur Klägerin stehe, könne dieser nicht zugerechnet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Bremen vom 04.10.2007
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