03.12.2024
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Oberlandesgericht Bremen Beschluss27.07.2022

Anhörung des Sachver­ständigen mittels Videokonferenz im Fall der Unterbringung des Verurteilten in psychiatrisches Krankenhaus unzulässigAus­schluss­vorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO greift

Die Anhörung des Sachver­ständigen mittels Videokonferenz ist gemäß § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, wenn es um die Unterbringung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus geht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 befand sich ein wegen Mordes und gefährlicher Körper­ver­letzung verurteilte Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bremen. Im Februar 2022 wurde die Fortsetzung der Unterbringung vom Landgericht Bremen auf Basis eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens angeordnet. Zudem fand im Einverständnis sämtlicher Verfah­rens­be­tei­ligter eine Anhörung des Sachver­ständigen mittels Videokonferenz statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.

Unzulässigkeit der Anhörung des Sachver­ständigen mittels Videokonferenz

Das Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten des Untergebrachten. Im Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus finde die Ausschluss­vor­schrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO Anwendung und die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachver­ständigen im Wege einer Bild- und Tonübertragung sei grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn sämtliche Verfah­rens­be­teiligte der Durchführung der mündlichen Anhörung in diesem Format zugestimmt haben. Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung gebiete es, die Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Sachver­ständigen durchzuführen.

Möglichkeit des Verzichts auf Anhörung des Sachver­ständigen

Zwar sei es möglich, von der Anhörung des Sachver­ständigen abzusehen, so das Oberlan­des­gericht, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staats­an­walt­schaft darauf verzichten. Daraus folge aber nicht im Sinne eines Erst-recht-Schlusses, dass generell das Einverständnis mit einer Anhörung des Sachver­ständigen im Wege einer Videokonferenz auch das Erfordernis einer Anhörung des Sachver­ständigen in persönlicher Anwesenheit aufheben könne.

Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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