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- Landgericht Bremen, Beschluss08.06.2022, 70 StVK 488/21
Oberlandesgericht Bremen Beschluss27.07.2022
Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz im Fall der Unterbringung des Verurteilten in psychiatrisches Krankenhaus unzulässigAusschlussvorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO greift
Die Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz ist gemäß § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO unzulässig, wenn es um die Unterbringung des Verurteilten in ein psychiatrisches Krankenhaus geht. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2007 befand sich ein wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung verurteilte Mann in einem psychiatrischen Krankenhaus in Bremen. Im Februar 2022 wurde die Fortsetzung der Unterbringung vom Landgericht Bremen auf Basis eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Zudem fand im Einverständnis sämtlicher Verfahrensbeteiligter eine Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz statt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Untergebrachten.
Unzulässigkeit der Anhörung des Sachverständigen mittels Videokonferenz
Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Untergebrachten. Im Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus finde die Ausschlussvorschrift des § 463 e Abs. 1 Satz 3 StPO Anwendung und die Durchführung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertragung sei grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gelte auch dann, wenn sämtliche Verfahrensbeteiligte der Durchführung der mündlichen Anhörung in diesem Format zugestimmt haben. Das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung gebiete es, die Anhörung in persönlicher Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen.
Möglichkeit des Verzichts auf Anhörung des Sachverständigen
Zwar sei es möglich, von der Anhörung des Sachverständigen abzusehen, so das Oberlandesgericht, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Daraus folge aber nicht im Sinne eines Erst-recht-Schlusses, dass generell das Einverständnis mit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz auch das Erfordernis einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit aufheben könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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