Dokument-Nr. 15068
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- GRUR-RR 2012, 93Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 93
- WRP 2012, 597Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 597
- ZUM 2012, 144Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2012, Seite: 144
Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss14.10.2011
300,- Euro Streitwert für Unterlassungsanspruch gegen unbefugtes Verwenden eines Fotos im Rahmen eines privaten eBay-VerkaufsStreitwertbemessung im Rahmen eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs richtet sich nach der Lizenzanalogie
Der Streitwert für einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen des unbefugten Verwendens eines Fotos im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs bemisst sich unter Zugrundelegung der Lizenzanalogie auf 300 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Kläger einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schadenersatzanspruch wegen der Verwendung eines Fotos durch den Beklagten geltend. Den Streitwert für das Unterlassungsbegehren bemaß der Kläger mit 6.000 €. Zudem verlangte er Schadenersatz in Höhe von 300 €. Der Beklagte nutzte ein vom Kläger gefertigtes Produktfoto für einen privaten eBay-Verkauf. Der Kläger hatte das Foto erstellt, um das von ihm auf dem Bild gezeigte Mischpult in seinem Internetshop werbewirksam zu präsentieren und zum Kauf anzubieten. Das Landgericht Braunschweig setzte den Streitwert auf 6.300 € (Unterlassungsbegehren: 6.000 €, Schadenersatzanspruch: 300 €) fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beklagten.
Streitwert war zu hoch
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Beklagten. Ein Streitwert von 6.000 € für den Unterlassungsanspruch sei zu hoch gewesen. Der Streitwert sei hier unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach der sogenannten Lizenzanalogie zu bemessen gewesen. Ein erhebliches Indiz für die Schätzung des mit dem Unterlassungsantrag abzuwehrenden Lizenzschadens seien dabei die Angaben des Klägers. Es finde aber keine Prüfung dahingehend statt, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist. Denn die Streitwertbemessung orientiere sich ausschließlich an den Vorstellungen des Klägers.
Lizenzsatz war mit 150 € bemessen
Der Kläger hatte hier den Lizenzsatz für das verwendete Bild mit 150 € bemessen. Dieser Betrag sei daher Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwerts gewesen. Da aber mit dem Unterlassungsanspruch weitere gleichgerichtete Verletzungen verhindert werden sollten, sei es sachgerecht gewesen, den Lizenzsatz zu verdoppeln. Es sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger ein Interesse daran gehabt habe, dass das Foto nicht von Konkurrenten genutzt werde. Denn ein weiteres Angebot mit diesem Bild habe seinem eigenen Auftritt die Einmaligkeit genommen. Ein höherer Faktor sei demgegenüber angesichts dessen, dass das Bild lediglich für einen privaten eBay-Verkauf verwendet wurde und keine weiteren Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes ersichtlich waren, nicht gerechtfertigt gewesen. Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch habe sich somit auf 300 € belaufen.
Keine Streitwerterhöhung
Die lange Laufzeit des Urheberrechts habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Die Nutzung des Fotos im Lizenzwege werde nämlich durch das abgebildete Motiv beschränkt. Bei dem Bild habe es sich um eine Funktionsfotographie gehandelt, die wirtschaftlich nur begrenzt vermarktungsfähig gewesen sei. Das Foto sei für den Verkauf des dort abgebildeten Produkts nur so lange von Interesse gewesen, wie ein Markt für das abgebildete Produkt bestand. Zudem sei der Streitwert auch nicht aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen gewesen. Denn generalpräventive Erwägungen haben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben.
Streitwerterhöhung nicht im Interesse des Klägers
Weiterhin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten gewesen, dass ein erhöhter Streitwert nicht im Interesse des Klägers gelegen habe. Die Notwendigkeit der vorgerichtlichen Abmahnung des Verletzten verbunden mit der Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG führe nämlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Abmahnkosten selbst zu tragen habe. Darüber hinaus werde der Urheber, der sich für eine Klage entscheide, immer zu bedenken haben, dass er selbst im Fall des Obsiegens, die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben könne. Es bestehe daher ein erhöhtes Kostenrisiko für den Kläger, welches seine Rechtsverfolgung im Falle von Urheberrechtsverstößen erschwere.
Streitwert insgesamt 600,- €
Den Streitwert setzt das Gericht auf insgesamt 600,- € fest, wobei 300,- € auf den Unterlassungsanspruch und 300,- € auf den Schadensersatzanspruch entfielen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)
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