21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 15068

Drucken
Beschluss14.10.2011Oberlandesgericht Braunschweig2 W 92/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2012, 93Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 93
  • WRP 2012, 597Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2012, Seite: 597
  • ZUM 2012, 144Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2012, Seite: 144
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss14.10.2011

300,- Euro Streitwert für Unter­las­sungs­an­spruch gegen unbefugtes Verwenden eines Fotos im Rahmen eines privaten eBay-VerkaufsStreit­wert­be­messung im Rahmen eines urheber­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruchs richtet sich nach der Lizenzanalogie

Der Streitwert für einen urheber­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch wegen des unbefugten Verwendens eines Fotos im Rahmen eines privaten eBay-Verkaufs bemisst sich unter Zugrundelegung der Lizenzanalogie auf 300 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein Kläger einen Unterlassungsanspruch sowie einen Schaden­er­satz­an­spruch wegen der Verwendung eines Fotos durch den Beklagten geltend. Den Streitwert für das Unter­las­sungs­be­gehren bemaß der Kläger mit 6.000 €. Zudem verlangte er Schadenersatz in Höhe von 300 €. Der Beklagte nutzte ein vom Kläger gefertigtes Produktfoto für einen privaten eBay-Verkauf. Der Kläger hatte das Foto erstellt, um das von ihm auf dem Bild gezeigte Mischpult in seinem Internetshop werbewirksam zu präsentieren und zum Kauf anzubieten. Das Landgericht Braunschweig setzte den Streitwert auf 6.300 € (Unter­las­sungs­be­gehren: 6.000 €, Schaden­er­satz­an­spruch: 300 €) fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beklagten.

Streitwert war zu hoch

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Beklagten. Ein Streitwert von 6.000 € für den Unter­las­sungs­an­spruch sei zu hoch gewesen. Der Streitwert sei hier unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens aus § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG nach der sogenannten Lizenzanalogie zu bemessen gewesen. Ein erhebliches Indiz für die Schätzung des mit dem Unter­las­sungs­antrag abzuwehrenden Lizenzschadens seien dabei die Angaben des Klägers. Es finde aber keine Prüfung dahingehend statt, ob der vom Kläger benannte Lizenzsatz marktgerecht ist. Denn die Streitwertbemessung orientiere sich ausschließlich an den Vorstellungen des Klägers.

Lizenzsatz war mit 150 € bemessen

Der Kläger hatte hier den Lizenzsatz für das verwendete Bild mit 150 € bemessen. Dieser Betrag sei daher Ausgangspunkt für die Berechnung des Streitwerts gewesen. Da aber mit dem Unter­las­sungs­an­spruch weitere gleich­ge­richtete Verletzungen verhindert werden sollten, sei es sachgerecht gewesen, den Lizenzsatz zu verdoppeln. Es sei hier zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger ein Interesse daran gehabt habe, dass das Foto nicht von Konkurrenten genutzt werde. Denn ein weiteres Angebot mit diesem Bild habe seinem eigenen Auftritt die Einmaligkeit genommen. Ein höherer Faktor sei demgegenüber angesichts dessen, dass das Bild lediglich für einen privaten eBay-Verkauf verwendet wurde und keine weiteren Anhaltspunkte für eine umfassendere Nutzung des Bildes ersichtlich waren, nicht gerechtfertigt gewesen. Der Streitwert für den Unter­las­sungs­an­spruch habe sich somit auf 300 € belaufen.

Keine Streit­wert­er­höhung

Die lange Laufzeit des Urheberrechts habe sich nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch nicht streit­wert­er­höhend ausgewirkt. Die Nutzung des Fotos im Lizenzwege werde nämlich durch das abgebildete Motiv beschränkt. Bei dem Bild habe es sich um eine Funkti­o­ns­fo­to­graphie gehandelt, die wirtschaftlich nur begrenzt verma­rk­tungsfähig gewesen sei. Das Foto sei für den Verkauf des dort abgebildeten Produkts nur so lange von Interesse gewesen, wie ein Markt für das abgebildete Produkt bestand. Zudem sei der Streitwert auch nicht aus Gründen der Abschreckung zu erhöhen gewesen. Denn genera­l­prä­ventive Erwägungen haben bei der Streit­wert­fest­setzung außer Betracht zu bleiben.

Streit­wert­er­höhung nicht im Interesse des Klägers

Weiterhin sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten gewesen, dass ein erhöhter Streitwert nicht im Interesse des Klägers gelegen habe. Die Notwendigkeit der vorge­richt­lichen Abmahnung des Verletzten verbunden mit der Kostendeckelung gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG führe nämlich dazu, dass der Urheber einen Teil seiner Abmahnkosten selbst zu tragen habe. Darüber hinaus werde der Urheber, der sich für eine Klage entscheide, immer zu bedenken haben, dass er selbst im Fall des Obsiegens, die von ihm verauslagten Kosten nicht in jedem Fall erfolgreich beitreiben könne. Es bestehe daher ein erhöhtes Kostenrisiko für den Kläger, welches seine Rechts­ver­folgung im Falle von Urheber­rechts­ver­stößen erschwere.

Streitwert insgesamt 600,- €

Den Streitwert setzt das Gericht auf insgesamt 600,- € fest, wobei 300,- € auf den Unter­las­sungs­an­spruch und 300,- € auf den Schaden­s­er­satz­an­spruch entfielen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss15068

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI