18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Beschluss22.11.2011

Streitwert von 3.000 € bei Verwendung eines fremden Bildes bei e-BayFrüherer Betrag von 6.000 € nicht mehr angemessen

Bei einem Prozess auf Unterlassung der Verwendung eines fremden Fotos durch ein privaten oder klein­ge­werb­lichen Verkäufer auf e-Bay ist ein Streitwert von 3.000 € angemessen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin verwendete zum Verkauf von Kunst­stoff­bällen zur Abdeckung von Garten- und Fischteichen ein selbst angefertigtes Foto. Die Antragsgegnerin hatte dieses Bild in ein eigenes e-Bay-Angebot eingebunden. Daraufhin nahm die Antragstellerin wegen der ungenehmigten Verwendung des Fotos die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln setzte den Streitwert des Verfahrens auf 6.000 € fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Streit­wert­be­messung nach wirtschaft­lichem Gewicht des Rechtsverstoßes

Das Oberlan­des­gericht Köln gab der Antragsgegnerin Recht. Es führte zunächst aus, dass die Nutzung des Internets als Kommu­ni­ka­ti­o­nsforum und Marktplatz in den vergangenen Jahren an Umfang und Bedeutung gewonnen habe. Dies müsse dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Rechtsverstoßes heute eher als gering zu bewerten. Dementsprechend sei unter Berück­sich­tigung des wirtschaft­lichen Gewichts des Rechtsverstoßes ein Streitwert von 3.000 € ausreichend gewesen. Der frühere Regelbetrag von 6.000 € sei demgegenüber als nicht mehr angemessen zu sehen.

Rechtsverstoß keinesfalls unbedeutend

Zwar sei der Rechtsverstoß keinesfalls als unbedeutend anzusehen, so das Oberlan­des­gericht weiter. Es geht aber in diesem Fall darum, die weitere ungenehmigte Verwendung eines einzelnen Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern. Es sei zu beachten gewesen, dass das Bild ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellt wurde und das Foto nicht als Lichtbild nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützt war.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14818

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI