21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 13103

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Urteil08.02.2012Oberlandesgericht Braunschweig2 U 7/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 741Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 741
  • K&R 2012, 299Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 299
  • MMR 2012, 328Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 328
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil08.02.2012

Privater eBay-Verkäufer muss für illegal verwendete Fotos nur 100,- Euro Abmahngebühren zahlenOLG Braunschweig grenzt Anwaltskosten und fiktive Lizenzgebühren ein

Wer im Internet urheber­rechtlich geschützte Bilder veröffentlicht, der kann auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden. Spielt sich die Verwendung der Bilder jedoch im privaten Bereich ab und ist die Urheber­rechts­ver­letzung unerheblich, so beschränkt sich dadurch auch die Höhe des Schaden­s­er­satz­an­spruches. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor. Es stutzte die Anwaltsgebühren von rund 700,- Euro auf 100,- Euro. Auch der geschädigte Fotograf hat statt der verlangten 1.200,- Euro nur Anspruch auf 500,- Euro Schadensersatz.

Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Mediengestalter, der einen Versandhandel im Internet betrieb und in diesem Zusammenhang Fotos seiner Waren anfertigte, mit denen er die Produkte auf seiner Homepage bewarb. Gleichzeitig bot er diese Fotos zur Nutzung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungs­ho­norars an. Die Klage richtete sich gegen einen privaten eBay-Verkäufer, der zum Verkauf eines Monitors vier vom Kläger angefertigte Fotos verwendete, ohne hierfür über die Nutzungsrechte zu verfügen. Der Mediengestalter beauftragte daraufhin seinen Anwalt, den Fotonutzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Kläger ermittelt Schaden­s­er­satz­for­derung auf der Grundlage von Honora­r­emp­feh­lungen

Bei der Berechnung des Schaden­s­er­satz­an­spruches setzte der Mediengestalter die Honora­r­emp­feh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing an und errechnete die gesamte Schaden­s­er­satz­for­derung auf einen Betrag von insgesamt 1.200 Euro. Darin enthalten waren die Nutzungs­ho­norare in Höhe von 150 Euro pro Bild zuzüglich eines Verlet­zer­zu­schlags in Höhe von 100 Prozent. Außerdem waren dem Fotografen 703,80 Euro Anwaltsgebühren für die Abmahnung entstanden, die er ersetzt verlangte.

Das Landgericht Braunschweig sprach dem Fotografen unter Berufung auf § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG 100,- EUR Anwalts­ge­büh­re­n­ersatz zu. Für die illegale Verwendung der Bilder setzte das Landgericht einen Schaden­s­er­satz­an­spruch von 500,- Euro fest.

Das war dem Fotografen aber zu wenig. Daher legte er gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig Berufung zum Oberlan­des­gericht (OLG) ein und verlangte weitere 700,- Euro Schadensersatz für die illegale Verwendung der Bilder und Ausla­ge­n­er­stattung für die entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 703,80 Euro.

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies seine Berufung zurück.

OLG Braunschweig bestätigt Begrenzung des Freistel­lungs­an­spruchs nach § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG auf 100,- Euro

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig lag jedoch eine Voraussetzung für einen Freistel­lungs­an­spruch nach § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der über einen Betrag von 100 Euro hinausging, nicht vor. Diese Anspruchs­be­schränkung sei dadurch begründet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechts­ver­letzung handele, der zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

Einfach gelagerter Fall

Der Fall sei einfach gelagert, da an der Begründetheit einer Abmahnung keinerlei Zweifel bestanden habe. Es habe sich bei den verwendeten Bildern um schutzfähige Werke im Sinne des UrhG gehandelt und die Rechts­ver­letzung sei auch ohne weiteres feststellbar gewesen, so dass sich der Aufwand der Rechts­ver­folgung des Klägers auf das Versenden einer Mahnung an den Beklagten beschränkte. Der Urheber sei auch nur in geringem Maße in seinen Rechten beschränkt, da die Folgen der Rechts­ver­letzung durch einfaches Löschen der Bilder beseitigt werden konnten.

Rechts­ver­letzung im privaten Bereich

Zudem habe diese Rechts­ver­letzung im privaten Bereich stattgefunden, da eine gewerbliche Nutzung durch den eBay-Verkäufer zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Die Honora­r­emp­feh­lungen der Mittel­stands­ge­mein­schaft Foto-Marketing hätten aus diesem Grund auch nicht zur Berechnung des Schaden­s­er­satz­an­spruches herangezogen werden können, da sich diese auf gewerbliche Anbieter und Nutzer beschränken würden.

OLG Braunschweig sieht Lizenzgebühr pro Foto bei 20,- Euro

Ausgiebig beschäftigte sich das Oberlan­des­gericht Braunschweig mit der Frage der nachträglichen bzw. fiktiven Lizenzgebühr. Die marktübliche Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen Monitors, dessen Anschaf­fungspreis bei 599,- Euro lag und der zu einem Preis von 369,- Euro verkauft werden konnte, würde nicht mehr als 20,- Euro betragen, führte das OLG aus. Dabei berücksichtigte das OLG auch die Qualität der Fotos, die schließlich für den Lizenzwert relevant sei. Sofern man wegen der unterbliebenen Urheber­be­nennung des Klägers einen 100 % Aufschlag auf diesen Lizenzsatz vornehme, stünden dem Kläger im besten Fall nur 160,- Euro (statt der verlangten 1.200,- Euro) Schadensersatz zu.

500,- Euro hatte aber bereits das Landgericht dem Kläger zugesprochen. Dies änderte das OLG Braunschweig nicht mehr ab.

Quelle: ra-online, OLG Braunschweig (vt/st/pt)

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