Der Kläger im vorliegenden Fall war ein Mediengestalter, der einen Versandhandel im Internet betrieb und in diesem Zusammenhang Fotos seiner Waren anfertigte, mit denen er die Produkte auf seiner Homepage bewarb. Gleichzeitig bot er diese Fotos zur Nutzung gegen Zahlung eines entsprechenden Nutzungshonorars an. Die Klage richtete sich gegen einen privaten eBay-Verkäufer, der zum Verkauf eines Monitors vier vom Kläger angefertigte Fotos verwendete, ohne hierfür über die Nutzungsrechte zu verfügen. Der Mediengestalter beauftragte daraufhin seinen Anwalt, den Fotonutzer auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches setzte der Mediengestalter die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing an und errechnete die gesamte Schadensersatzforderung auf einen Betrag von insgesamt 1.200 Euro. Darin enthalten waren die Nutzungshonorare in Höhe von 150 Euro pro Bild zuzüglich eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100 Prozent. Außerdem waren dem Fotografen 703,80 Euro Anwaltsgebühren für die Abmahnung entstanden, die er ersetzt verlangte.
Das Landgericht Braunschweig sprach dem Fotografen unter Berufung auf § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG 100,- EUR Anwaltsgebührenersatz zu. Für die illegale Verwendung der Bilder setzte das Landgericht einen Schadensersatzanspruch von 500,- Euro fest.
Das war dem Fotografen aber zu wenig. Daher legte er gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) ein und verlangte weitere 700,- Euro Schadensersatz für die illegale Verwendung der Bilder und Auslagenerstattung für die entstandenen Anwaltsgebühren in Höhe von 703,80 Euro.
Das Oberlandesgericht Braunschweig wies seine Berufung zurück.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig lag jedoch eine Voraussetzung für einen Freistellungsanspruch nach § 97 a Abs. 1 S.2 UrhG, der über einen Betrag von 100 Euro hinausging, nicht vor. Diese Anspruchsbeschränkung sei dadurch begründet, dass es sich im vorliegenden Fall um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handele, der zudem außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.
Der Fall sei einfach gelagert, da an der Begründetheit einer Abmahnung keinerlei Zweifel bestanden habe. Es habe sich bei den verwendeten Bildern um schutzfähige Werke im Sinne des UrhG gehandelt und die Rechtsverletzung sei auch ohne weiteres feststellbar gewesen, so dass sich der Aufwand der Rechtsverfolgung des Klägers auf das Versenden einer Mahnung an den Beklagten beschränkte. Der Urheber sei auch nur in geringem Maße in seinen Rechten beschränkt, da die Folgen der Rechtsverletzung durch einfaches Löschen der Bilder beseitigt werden konnten.
Zudem habe diese Rechtsverletzung im privaten Bereich stattgefunden, da eine gewerbliche Nutzung durch den eBay-Verkäufer zweifelsfrei ausgeschlossen werden konnte. Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing hätten aus diesem Grund auch nicht zur Berechnung des Schadensersatzanspruches herangezogen werden können, da sich diese auf gewerbliche Anbieter und Nutzer beschränken würden.
Ausgiebig beschäftigte sich das Oberlandesgericht Braunschweig mit der Frage der nachträglichen bzw. fiktiven Lizenzgebühr. Die marktübliche Lizenzgebühr pro Foto für den Verkauf eines neuwertigen Monitors, dessen Anschaffungspreis bei 599,- Euro lag und der zu einem Preis von 369,- Euro verkauft werden konnte, würde nicht mehr als 20,- Euro betragen, führte das OLG aus. Dabei berücksichtigte das OLG auch die Qualität der Fotos, die schließlich für den Lizenzwert relevant sei. Sofern man wegen der unterbliebenen Urheberbenennung des Klägers einen 100 % Aufschlag auf diesen Lizenzsatz vornehme, stünden dem Kläger im besten Fall nur 160,- Euro (statt der verlangten 1.200,- Euro) Schadensersatz zu.
500,- Euro hatte aber bereits das Landgericht dem Kläger zugesprochen. Dies änderte das OLG Braunschweig nicht mehr ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2012
Quelle: ra-online, OLG Braunschweig (vt/st/pt)