18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 27612

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil29.05.2019

Unsachgemäße Verwahrung: Stadt muss Schadensersatz für Rost an Pistole leistenStadt muss in Obhut genommene Sachen vor Zerstörung, Beschädigung und Verlust schützen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat entschieden, dass die Stadt Braunschweig auf das Eigentum von Bürgern, das sie verwahrt, aufpassen muss. Da die Stadt die Waffe einer ehemaligen Sportschützin unsachgemäß aufbewahrt hatte und es zu Rostbildungen an der Waffe kam, ist die Stadt daher zu Schadensersatz verpflichtet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine ehemalige Sportschützin, hatte bei ihrem Austritt aus dem Schieß­sport­verein ihre Sportpistole ordnungsgemäß bei der Stadt Braunschweig abgegeben, um sie später zu verkaufen. Aufgrund der unsachgemäßen Lagerung der Waffe in einem verschlossenen Koffer bildete sich Kondenswasser, das zu Rostanhaftungen an der Pistole führte. Die Klägerin verlangte Schadensersatz von der Stadt.

LG und OLG bejahen Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Braunschweig gab der Klage statt und verurteilte die Stadt zur Zahlung von 800 Euro. Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte diese Entscheidung. Zwischen der Sportschützin und der Stadt sei ein sogenanntes öffentlich-rechtliches Verwah­rungs­ver­hältnis zustande gekommen. Weil die Klägerin aus dem Schieß­sport­verein ausgetreten sei, habe es keinen Grund mehr für den Besitz der Waffe gegeben. Damit habe die Stadt ihre Pflicht, die "übergroße Mehrheit der waffenlosen Bürger hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit" zu schützen, ausgeübt, indem sie die Sportpistole entge­gen­ge­nommen habe.

Stadt ist unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen

Auch in einem solchen öffentlich-rechtlichen Verwah­rungs­ver­hältnis sei die Stadt verpflichtet, die in Obhut genommene Sache gegen Zerstörung, Beschädigung und Verlust zu schützen, so das Oberlan­des­gericht. Dies habe die Stadt vorliegend nicht getan. Ihr sei vielmehr die unsachgemäße Lagerung der Pistole vorzuwerfen. Vom Inhaber einer Waffenkammer könne erwartet werden, dass er wisse, wie eine Waffe zu lagern sei. Die Pflicht der städtischen Mitarbeiter habe sich auch nicht darin erschöpft, schlicht den verschlossenen Koffer zu lagern, weil sie etwa den Koffer nicht hätten öffnen können.

Nach einer Beweisaufnahme stand für das Oberlan­des­gericht fest, dass die Waffe in einem geöffneten Koffer und zusätzlich mit dem Code des daran angebrachten Zahlenschlosses übergeben worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm/kg)

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