21.11.2024
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Dokument-Nr. 29530

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss29.09.2020

Landwirtschaf­tbetriebs-Versicherung kann Versicherungs­leistung nach Brand wegen falscher Einlagerung von Heu kürzenVersicherung ist zur Kürzung der Versi­che­rungs­­­leistung berechtigt

Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass nach der Einlagerung von Heu regelmäßige und engmaschige Tempe­ra­tur­mes­sungen erforderlich sind und ein Landwirt seine Obliegenheiten aus einem Versicherungs­vertrag grob fahrlässig verletzt, wenn er seine Heustapel nicht so lagert, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann.

Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirt­schaft­lichen Betriebes im Harzvorland zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 € entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirt­schaft­be­triebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 €, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 € mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei.

Falsche Lagerung begründet Recht auf Leistungs­kürzung

Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags wurde vom Landgericht Braunschweig abgewiesen (Urteil vom 16.04.2019 - 7 O 249/17). Die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts zum Oberlan­des­gericht hatte ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg. Die Versicherung sei zu einer 20 prozentigen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versi­che­rungs­vertrag grob fahrlässig verletzt habe. Die Versi­che­rungs­be­stim­mungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbs­t­ent­zündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.

Fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle ursächlich für den Brand verantwortlich

So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der "Heutürme" erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand. Die Feststellungen des Landgerichts, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbs­t­ent­zündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuch­tig­keits­gehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Tempe­ra­tur­mes­sungen auch nach der Einlagerung erforderlich.

Keine unangemessene Benachteiligung

Das OLG wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Versi­che­rungs­ver­trages wirksam seien. Sie würden den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbs­t­ent­zündung. Dies liege auch im Interesse des Versi­che­rungs­nehmers. Der Landwirt hat auf den Hinweis des Oberlan­des­ge­richts seine Berufung zurückgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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