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Dokument-Nr. 29487

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss28.08.2020

OLG Braunschweig zu den Pflichten des Nachlass­ge­richts zur ErbenermittlungKein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Erbenermittlung

Das OLG Braunschweig hat in einem Verfahren, in dem sich ein erbberechtigter Verwandter erst meldete, nachdem das Land Niedersachsen als Erbe bestimmt worden war, entschieden, dass das Nachlassgericht ausreichend nach möglichen Erben gesucht hat, bevor es das Erbrecht des Landes festgestellt hat.

Hat ein Erblasser kein Testament hinterlassen, so gilt das gesetzliche Erbrecht und die Verwandten erben. Die Pflicht, mögliche Erben zu ermitteln, trifft das Nachlassgericht. Gibt es keine Verwandten oder schlagen alle bekannten Verwandten das Erbe aus, erbt der Staat.

Erbe verlangt Schadensersatz wegen zu günstig Verkaufs eines Grundstücks

Das Land hatte in seiner Erbenstellung ein Grundstück des Erblassers nach Einholung eines Wertgutachtens verkauft. Den Erlös hatte es dann nach Abzug der Kosten an den bekannt gewordenen Erben ausgekehrt. Dieser, ein Sohn des Erblassers aus erster Ehe, der erst über zwei Jahre später vom Tod seines Vaters erfahren hatte, klagte nun gegen das Land Niedersachsen wegen Amtspflicht­ver­letzung auf Schadensersatz in Höhe von 120.000 €. Seiner Ansicht nach habe das Nachlassgericht keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich der Verwandten des Erblassers angestellt. Weil das vom Nachlassgericht schließlich als Erbe festgestellte Land Niedersachsen das eigentlich von ihm selbst geerbte Grundstück zu günstig verkauft habe, sei ihm ein Schaden entstanden.

Kläger war auf Liste mit Verwandten nicht vermerkt

Das OLG sah dies anders und bestätigte damit das erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Braunschweig. Das Nachlassgericht habe ausreichend nach möglichen Erben gesucht, bevor es das Erbrecht des Landes Niedersachsen festgestellt habe. Eine Nichte des Erblassers habe eine Liste mit Verwandten eingereicht, auf der der Kläger nicht vermerkt gewesen sei. Auch die Befragung der auf der Liste angegebenen Verwandten habe keinen Hinweis auf den Kläger ergeben, der seit seinem zweiten Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu seinem Vater gehabt habe.

Nachlassgericht nicht zur Beauftragung eines gewerblichen Erbenermittler verpflichtet

Der Erblasser selbst habe zudem in einem gemeinsamen Testament mit seiner zweiten Ehefrau erklärt, dass er außer einer bereits vorverstorbenen Tochter keine anderen Kinder habe. Angesichts dieser Umstände sei das Nachlassgericht nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen durchzuführen, etwa Standesämter anzuschreiben oder einen gewerblichen Erbenermittler zu beauftragen. Vielmehr habe es, da alle ihm bekannten Verwandten das Erbe ausgeschlagen hätten, das Land Niedersachsen als Erben feststellen dürfen.

Quelle: Oberlandegericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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