Dokument-Nr. 8179
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- Landgericht Potsdam, Beschluss28.04.2009, 2 O 124/09
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.06.2009
OLG Brandenburg: eBay darf Händlerkonten bei "shill-bidding" (Hochbieten) sperrenSchwerer Vertragsverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung
Das Internetauktionshaus eBay darf bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten von gewerblichen Verkäufern sperren. Bei Verstößen gegen die Vorgaben ist es eBay gestattet, die Verträge der Händler fristlos bzw. fristgerecht zu kündigen. Dies entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.
In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot "sitzenblieb", wurde der Verkauf "rückabgewickelt", um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertragsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht
Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.
Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen.
Berufung auf unerlaubtes Handeln eines Mitarbeiters zwecklos
Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entscheidungsbegründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Auktionsergebnisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.
Tatbestand der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eBays liegt nicht vor
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eBay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine marktbeherrschende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg (pm/pt)
der Leitsatz
Es stellt einen schweren Verstoß gegen die eBay Geschäftsbedingungen dar, wenn der Verkäufer versucht, das Auktionsergebnis zum Nachteil der Mitbieter zu beeinflussen ("shill-bidding"). eBay steht in einem solchen Fall das Recht zu, den Account zu sperren und das Vertragsverhältnis zu kündigen. (rao)
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