18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 8179

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Urteil17.06.2009Oberlandesgericht BrandenburgKart W 11/09
Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Beschluss28.04.2009, 2 O 124/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil17.06.2009

OLG Brandenburg: eBay darf Händlerkonten bei "shill-bidding" (Hochbieten) sperrenSchwerer Vertragsverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung

Das Inter­ne­t­auk­ti­o­nshaus eBay darf bei Verstößen gegen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit die Konten von gewerblichen Verkäufern sperren. Bei Verstößen gegen die Vorgaben ist es eBay gestattet, die Verträge der Händler fristlos bzw. fristgerecht zu kündigen. Dies entschied das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht.

In dem entschiedenen Fall wurde von einem Mitgliedskonto eines Computershops mehrfach im Rahmen von Auktionen auf Waren geboten, die von einem anderen Konto desselben Computershops aus eingestellt worden waren. In den Fällen, in denen sich kein dritter Käufer fand, der Computershop also auf seinem höchsten Gebot "sitzenblieb", wurde der Verkauf "rückabgewickelt", um die bei Durchführung der Transaktion anfallenden eBay-Gebühren zu sparen. eBay sperrte daraufhin alle Mitgliedskonten mit sofortiger Wirkung und kündigte das Vertrags­ver­hältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht

Der Antrag des Computershops auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, seine Mitgliedskonten wieder frei geschaltet zu bekommen, ist vor dem Landgericht Potsdam ohne Erfolg geblieben.

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Kartellsenat des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zurückgewiesen.

Berufung auf unerlaubtes Handeln eines Mitarbeiters zwecklos

Nach der nunmehr vorliegenden schriftlichen Entschei­dungs­be­gründung stellt die zu Tage getretene versuchte oder vollendete Beeinflussung des Aukti­o­ns­er­geb­nisses zu Lasten der Mitbieter einen schweren Vertragsverstoß des Computershops dar, der die fristlose Kündigung und die sofortige Sperrung aller Konten rechtfertigt. Dass nach Darstellung des Inhabers des Computershops nicht er selbst, sondern einer seiner Mitarbeiter, der Zugang zu allen Mitgliedskonten gehabt haben soll, für die Manipulationen verantwortlich gewesen sei, hielt der Senat für unerheblich. Ein gewerblicher Verkäufer könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein Mitarbeiter unbefugt und ohne seine Kenntnis in dieser Art und Weise gehandelt habe. Der Verkäufer hafte nämlich für seinen Mitarbeiter, da er seine Zugangsdaten an ihn weitergegeben und damit das missbräuchliche Handeln von seinen Konten aus ermöglicht habe.

Tatbestand der Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung eBays liegt nicht vor

In der mündlichen Verhandlung hat der Senat zudem deutlich gemacht, dass er auch die vorsorglich von eBay ausgesprochene fristgerechte Kündigung für rechtens erachte. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die eBay die fristgerechte Kündigung ermöglicht, ohne dass ein besonderer Grund dafür angegeben werden muss, sei wirksam. Mit der Kündigung nütze eBay auch nicht missbräuchlich eine markt­be­herr­schende Stellung aus. Denn eine derartige Stellung komme eBay als Anbieter von Internet-Verkaufsplätzen nicht (mehr) zu.

Quelle: ra-online, OLG Brandenburg (pm/pt)

der Leitsatz

Es stellt einen schweren Verstoß gegen die eBay Geschäfts­be­din­gungen dar, wenn der Verkäufer versucht, das Aukti­o­ns­er­gebnis zum Nachteil der Mitbieter zu beeinflussen ("shill-bidding"). eBay steht in einem solchen Fall das Recht zu, den Account zu sperren und das Vertrags­ver­hältnis zu kündigen. (rao)

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