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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss01.12.2009

Bei vorhandener kapital­bil­dender Lebens­ver­si­cherung hat ein Antragsteller von Prozess­kos­tenhilfe keinen Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfeProzess­kos­tenhilfe ist nur gerechtfertigt, wenn das Vermögen unverwertbar oder die Veräußerung wirtschaftlich unvertretbar erscheint

Liegt eine kapitalbildende Lebens­ver­si­cherung als Vermögen vor, so kann keine von der Allgemeinheit finanzierte Prozess­kos­tenhilfe beantragt werden. Voraussetzung für die Gewährung einer solchen Unterstützung ist die Unzumutbarkeit der Vermö­gens­ver­wertung, beispielsweise die Gefährdung der Alters­ver­sorgung. Dies geht aus einer Entscheidung des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob Personen, die über Versicherungen verfügen, die sie sich jederzeit auszahlen lassen können, ein Recht auf Prozesskostenhilfe geltend machen können.

Allgemeinheit muss Antragsteller nicht den Aufbau oder Erhalt von Vermögen finanzieren

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht entschied, dass der vorliegende Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg, mit dem die Bereitstellung von Prozess­kos­tenhilfe abgelehnt wurde, begründet sei. Die Gegnerin dieses Beschlusses müsse die bestehenden Rückkaufswerte ihrer kapital­bil­denden Lebensversicherung zur Begleichung der Prozesskosten einsetzen. An die Zumutbarkeit der Verwertung des Vermögens gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht Aufgabe der Allgemeinheit, dem Antragsteller den Aufbau oder Erhalt von Vermögen zu finanzieren. Nur wenn das Vermögen unverwertbar sei, beispielsweise unpfändbar nach §§ 811, 812 ZPO, oder wenn die Veräußerung wirtschaftlich unvertretbar erscheine, sei in Ausnahmefällen die Zumutbarkeit zu verneinen.

Kapitaleinbußen müssen hingenommen werden

In aller Regel sei der Einsatz jedoch auch dann zumutbar, wenn mit der vorzeitigen Kündigung der Versicherung Einbußen verbunden seien. Die hiermit einhergehenden Nachteile würden in die Risikosphäre des Antragstellers fallen. Andernfalls könne der Beteiligte durch manipulative Festlegung von Geldern zu Lasten der Allgemeinheit Vermögenswerte anhäufen. Bei Ansparungen jeglicher Art, auch Lebens­ver­si­che­rungen, bei denen ein Kapitalbetrag zur Auszahlung vorgesehen oder aufgrund eines fälligen Kapital­wahl­rechts zur Auszahlung gelangen könne, sei der Einsatz uneingeschränkt zumutbar.

Charakter der Altersvorsorge einer kapital­bil­denden Lebens­ver­si­cherung ist zu bezweifeln

Der Begriff der Unzumutbarkeit beschreibe einen Ausnahmefall. Erst wenn der Versicherte aller Voraussicht nach zwingend auf die vorhandenen Versorgungen zur Absicherung seines Bedarfs im Alter angewiesen sei, könne von einer Unzumutbarkeit der Verwertung ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall sei zum einen der hohe Wert der vorhandenen beiden Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen von über 26.000 Euro Rückkaufswert zu bedenken. Zur Begleichung der Prozesskosten brauche die Antragsgegnerin lediglich einen Teil dieser Versicherung, weshalb sie diese nicht einmal vollständig auflösen müsse, vielmehr eine Beleihung in Betracht ziehen könne. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es sich hier um kapitalbildende Lebens­ver­si­che­rungen und nicht um Renten­ver­si­che­rungen handele. Der Charakter der Altersvorsorge sei damit in Zweifel zu ziehen. Erst recht sei die Verwertung der Lebens­ver­si­cherung zumutbar, weil die Betroffene bereits auf andere Weise neben den vorhandenen gesetzlichen Renten­ver­sor­gungs­rechten eine Altersvorsorge betreibe. So sei sie Allein­ei­gen­tümerin einer Doppel­haus­hälfte, woraus sie im Grundsatz ihren Wohnbedarf im Alter decken könne.

Quelle: Oberlandgericht Brandenburg/ ra-online

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