18.10.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss09.06.2010

BGH: Nicht zur Absicherung der Alters­ver­sorgung erforderliche Kapital­lebens­versicherung ist zur Führung eines Prozesses zu verwertenAnspruch auf Prozess­kos­tenhilfe besteht aufgrund Lebens­ver­si­cherung nicht

Es ist grundsätzlich zumutbar, dass eine Kapital­lebens­versicherung zur Führung eines Prozesses verwertet wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Lebens­ver­si­cherung dazu bestimmt, geeignet und erforderlich ist, die Alters­ver­sorgung zu sichern. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für ein Berufungs­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht Nürnberg im Jahr 2007 wegen der Zahlung von Trennungs­un­terhalt beantragte der beklagte Ehemann die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Oberlan­des­gericht lehnte den Antrag jedoch ab und verwies zur Begründung auf die Kapitallebensversicherung des Beklagten, welche einen Rückkaufswert von 12.722 EUR aufweise und als Vermögen zur Führung des Prozesses eingesetzt werden könne. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Rechts­be­schwerde ein.

Pflicht zur Verwertung der Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Beklagten zurück. Ihm stehe angesichts der Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung kein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe zu. Es sei dem Beklagten zumutbar die Lebens­ver­si­cherung zu verwerten.

Unzumutbare Verwertung bei Erfor­der­lichkeit der Lebens­ver­si­cherung zur Alters­ver­sorgung

Die Verwertung einer Lebens­ver­si­cherung könne eine Härte begründen, so der Bundes­ge­richtshof, wenn dies die Aufrecht­er­haltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Voraussetzung wäre aber, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung, etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet sei. Denn andernfalls stehe das Kapital aus der Lebens­ver­si­cherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheide sich nicht von sonstigen Vermögen. Zudem sei erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet sei. Dies sei etwa der Fall, wenn der Antragsteller ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozia­l­leis­tungs­be­dürftig werde. So lag der Fall hier hingegen nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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