Dokument-Nr. 25197
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- FamRZ 2016, 393Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2016, Seite: 393
- Amtsgericht Lüdinghausen, Beschluss, 14 F 34/15
- Bei vorhandener kapitalbildender Lebensversicherung hat ein Antragsteller von Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf ProzesskostenhilfeOberlandesgericht Brandenburg, Beschluss01.12.2009, 9 WF 367/09
- Altersvorsorgeunterhalt bliebt bei bestimmungsgemäßer Verwendung für die Verfahrenskostenhilfe außer BetrachtOberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss22.07.2021, 2 WF 128/21
Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.09.2015
Eine zur Altersversorgung erforderliche Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten verwertet werdenAusschluss der Verwertung nur bei Notwendigkeit der Lebensversicherung zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung
Eine Lebensversicherung muss nicht zur Deckung der Scheidungskosten herangezogen werden, wenn sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zwecks Beantragung der Scheidung. Das Amtsgericht Lüdinghausen wies den Antrag zurück und verwies zur Begründung auf die Lebensversicherung der Ehefrau. Ihr sei es zuzumuten, für die Verfahrenskosten der Scheidung den das Schonvermögen übersteigenden Rückkaufswert der Lebensversicherung einzusetzen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.
Keine Verwertung der Lebensversicherung zur Deckung der Scheidungskosten
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie müsse die Lebensversicherung nicht zur Deckung der Scheidungskosten heranziehen. Die Verwertung einer Lebensversicherung sei ausgeschlossen, wenn sie der Alterssicherung diene und ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet sei (BGH, Beschl. v. 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -). So lag der Fall hier.
Ausschluss der Verwertung aufgrund Notwendigkeit der Lebensversicherung zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung
Die Regelaltersrente der im April 1970 geborenen Ehefrau setze im Mai 2037 ein, so das Oberlandesgericht. Die Lebensversicherung werde im Dezember 2035 fällig. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der vertraglichen Gestaltung sichergestellt, dass der Ehefrau das Kapital erst im Alter und nicht etwa deutlich früher zur Verfügung stehen werde. Die Lebensversicherung diene damit der Alterssicherung. Sie sei auch erforderlich zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung, weil der Ehefrau voraussichtlich eine Bruttorente von ca. 876 EUR zu stehen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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