18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25197

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.09.2015

Eine zur Alters­ver­sorgung erforderliche Lebens­ver­si­cherung muss nicht zur Deckung der Schei­dungs­kosten verwertet werdenAusschluss der Verwertung nur bei Notwendigkeit der Lebens­ver­si­cherung zur Gewährleistung einer angemessenen Alters­ver­sorgung

Eine Lebens­ver­si­cherung muss nicht zur Deckung der Schei­dungs­kosten herangezogen werden, wenn sie der Alterssicherung dient und ohne das Kapital eine angemessene Alters­ver­sorgung nicht gewährleistet ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zwecks Beantragung der Scheidung. Das Amtsgericht Lüdinghausen wies den Antrag zurück und verwies zur Begründung auf die Lebensversicherung der Ehefrau. Ihr sei es zuzumuten, für die Verfah­rens­kosten der Scheidung den das Schonvermögen übersteigenden Rückkaufswert der Lebens­ver­si­cherung einzusetzen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Ehefrau.

Keine Verwertung der Lebens­ver­si­cherung zur Deckung der Schei­dungs­kosten

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Sie müsse die Lebens­ver­si­cherung nicht zur Deckung der Scheidungskosten heranziehen. Die Verwertung einer Lebens­ver­si­cherung sei ausgeschlossen, wenn sie der Alterssicherung diene und ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung nicht gewährleistet sei (BGH, Beschl. v. 09.06.2010 - XII ZB 55/08 -). So lag der Fall hier.

Ausschluss der Verwertung aufgrund Notwendigkeit der Lebens­ver­si­cherung zur Gewährleistung einer angemessenen Alters­ver­sorgung

Die Regel­al­tersrente der im April 1970 geborenen Ehefrau setze im Mai 2037 ein, so das Oberlan­des­gericht. Die Lebens­ver­si­cherung werde im Dezember 2035 fällig. Vor diesem Hintergrund sei aufgrund der vertraglichen Gestaltung sichergestellt, dass der Ehefrau das Kapital erst im Alter und nicht etwa deutlich früher zur Verfügung stehen werde. Die Lebens­ver­si­cherung diene damit der Alterssicherung. Sie sei auch erforderlich zur Gewährleistung einer angemessenen Alters­ver­sorgung, weil der Ehefrau voraussichtlich eine Bruttorente von ca. 876 EUR zu stehen werde.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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