21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss17.11.2020

Keine Verfahrens- bzw. Prozess­kos­tenhilfe bei Pkw mit Fahrzeugwert von 15.000 EURVorliegen von verwertbaren Vermögen

Es besteht kein Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozess­kos­tenhilfe, wenn die antragstellende Person Eigentümerin eines Pkw mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR ist und das Fahrzeug beruflich nicht benötigt wird. Es liegt insofern verwertbares Vermögen vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Strausberg hatte einen Ehegatten im August 2020 zur Zahlung von Trennungs­un­terhalt verpflichtet. Um dagegen Beschwerde einzulegen, beantragte der Ehegatte Verfahrenskostenhilfe.

Keine Verfah­rens­kos­tenhilfe wegen Eigentums an Pkw

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied gegen den Ehegatten. Diesem stehe keine Verfah­rens­kos­tenhilfe zu, da er Eigentümer eines Mercedes Benz C-Klasse mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR war. Der Pkw stelle verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO dar. Werden Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berück­sich­ti­gendes Vermögen. Selbst bei einer beruflichen Notwendigkeit, wozu der Ehegatte nichts vorgetragen hatte, seien höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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