15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5889

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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil12.05.2004

Zur Verpflichtung des Mieters, dem Vermieter eine Einzugs­er­mäch­tigung zu erteilenMieter muss Möglichkeit haben, dem Einzug widersprechen zu können

Einem Mieter, der in seinem Mietvertrag vereinbart hat, die Miete per Einzugs­er­mäch­tigung zu zahlen, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Abbuchung bei unrechtmäßigen Zahlungen widerrufen zu dürfen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall enthielten die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Vermieters folgende Passage:

"Der Mieter erteilt dem Vermieter hiermit eine Einzugsermächtigung von dem auf dem Datenblatt unter V. bezeichneten Konto. Bei Änderung des Kontos ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen, um eine neue Einzugs­er­mäch­tigung zu erteilen. Der Mieter ist zur Erfüllung der Einzugs­er­mäch­tigung verpflichtet."

Mieter wird unangemessen benachteiligt

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht hat entschieden, dass die obige Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, soweit es dort heißt, dass der Mieter zur Erfüllung der Einzugs­er­mäch­tigung verpflichtet sei.

Die Klausel führe - bei der gebotenen kunden­feind­lichsten Auslegung - zu dem Verständnis, dass dem Mieter die bei der Einzugs­er­mäch­tigung regelmäßig offenstehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Kontobelastung und der Herbeiführung der Wieder­gut­schrift des abgebuchten Betrages verwehrt sein solle. Zwar sei in der Klausel nicht ausdrücklich von der Unwider­ruf­lichkeit von Buchungen die Rede. Allerdings sei bereits im ersten Satz der Klausel die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters zur Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung niedergelegt. Vor diesem Hintergrund liege ein Verständnis des dritten Satzes der Klausel, der ausdrücklich zur Erfüllung der nach dem ersten Satz zu erteilenden Einzugs­er­mäch­tigung verpflichtet, dahingehend, dass damit die ausnahmslose Durchführung der Einzugs­er­mäch­tigung und Duldung der erfolgenden Abbuchungen durch den Mieter als eigenständiger Regelungszweck verfolgt werde, jedenfalls nicht fern; das aber laufe faktisch auf einen Ausschluss der Wider­ruf­lichkeit der Buchungen hinaus.

Buchungen müssen widerruflich sein

Demzufolge sei die Klausel unwirksam, da das Entfallen der Wider­rufs­mög­lichkeit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters führte, dass der Zahlungs­pflichtige durch das Entfallen der Wider­rufs­mög­lichkeit im Verhältnis zum Zahlungs­emp­fänger gleichzeitig die Möglichkeit zur Ausübung von Zurück­be­hal­tungs­rechten nach §§ 273, 320 BGB verliert. Die Klausel sei allerdings nur in ihrem dritten Satz unwirksam; der dort gegebene Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass die Regelung auch im Übrigen entfällt.

Nur der 3. Satz der Klausel ist unwirksam - die anderen Sätze stellen eine vernünftige Regelung dar

Die genannte Klausel sei teilbar, führten die Richter aus. Denn mit der Streichung des dritten Satzes verbleibe es dabei, dass der Mieter eine - widerrufliche - Einzugs­er­mäch­tigung zu erteilen hat. Dies stelle eine uneingeschränkt aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung dar. Die Eigen­stän­digkeit der einzelnen Teile der Klausel komme auch darin zum Ausdruck, dass hierzu eigene Sätze gebildet worden seien.

Die Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung ohne die aus Satz 3 der Klausel folgenden Beschränkung sei rechtlich zulässig. Denn angesichts der erheblichen Ratio­na­li­sie­rungs­vorteile und der Kostenersparnis auf Seiten des Verwenders sowie der Möglichkeit des anderen Teils zum Widerruf von Buchungen stehen - anders als beim Abbuchungs­ver­fahren in diesem Fall den Vorteilen für den Verwender keine Nachteile auf Seiten der Kunden gegenüber, die so beachtlich wären, dass sie ohne weiteres als unangemessen bewertet werden müssten.

Quelle: ra-online

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