Oberlandesgericht Brandenburg Urteil06.12.2022
Unbestimmter Begriff der "Ausführungsart" in Schönheitsreparaturklausel eines GewerberaummietvertragsUnwirksamkeit der gesamten Klausel
Regelt eine Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag, dass von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist der Begriff der "Ausführungsart" zu unbestimmt. Die gesamte Klausel ist dann unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In einem dem Oberlandesgericht Brandenburg im Jahr 2021 vorgelegten Fall, ging es um die Frage, ob die Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag wirksam war. Nach der Klausel war der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen". Die Vorinstanz hielt die Klausel für unwirksam.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel wegen Unbestimmtheit
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam. In der Rechtsprechung für Wohnraummietverträge sei geklärt, dass eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, gegen das Klarheitsgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße. Denn der Begriff "Ausführungsart" sei mehrdeutig. Er könne sich auf die Grundausstattung, die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen. Dies gelte auch dann, wenn das Zustimmungserfordernis nur für erhebliche Abweichungen gelten soll.
Interesse des Gewerbemieters an eigener Ausgestaltung der Mieträume
Für die Geschäftsraummiete gelte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nichts anderes. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 307 Abs. 1 BGB. Der Mieter von Geschäftsräumen sei in noch stärkerem Maße als der Wohnungsmieter darauf angewiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürfnissen gestalten kann. Denn die Ausgestaltung der Räume sei oft Teil des Geschäftskonzepts.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/GE 2023, 191/rb)