18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32821

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Urteil06.12.2022Oberlandesgericht Brandenburg3 U 132/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 191Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 191
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil06.12.2022

Unbestimmter Begriff der "Ausführungsart" in Schönheits­reparatur­klausel eines Gewerbe­raum­mietvertragsUnwirksamkeit der gesamten Klausel

Regelt eine Schönheits­reparatur­klausel in einem Gewerbe­raum­mietvertrag, dass von der bisherigen Ausführungsart nur mit Zustimmung des Vermieters abgewichen werden darf, so ist der Begriff der "Ausführungsart" zu unbestimmt. Die gesamte Klausel ist dann unwirksam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In einem dem Oberlan­des­gericht Brandenburg im Jahr 2021 vorgelegten Fall, ging es um die Frage, ob die Schönheitsreparaturklausel in einem Gewerberaummietvertrag wirksam war. Nach der Klausel war der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, "von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen". Die Vorinstanz hielt die Klausel für unwirksam.

Unwirksamkeit der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel wegen Unbestimmtheit

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel sei unwirksam. In der Rechtsprechung für Wohnraum­miet­verträge sei geklärt, dass eine Formularklausel, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, gegen das Klarheitsgebot des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße. Denn der Begriff "Ausführungsart" sei mehrdeutig. Er könne sich auf die Grund­ausstattung, die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides beziehen. Dies gelte auch dann, wenn das Zustim­mungs­er­for­dernis nur für erhebliche Abweichungen gelten soll.

Interesse des Gewerbemieters an eigener Ausgestaltung der Mieträume

Für die Geschäfts­raummiete gelte nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nichts anderes. Die Unwirksamkeit der Klausel ergebe sich aus § 307 Abs. 1 BGB. Der Mieter von Geschäftsräumen sei in noch stärkerem Maße als der Wohnungsmieter darauf angewiesen, dass er die Räume nach seinen Bedürfnissen gestalten kann. Denn die Ausgestaltung der Räume sei oft Teil des Geschäfts­konzepts.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (zt/GE 2023, 191/rb)

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