21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 23335

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Beschluss16.04.2013Oberlandesgericht Brandenburg(2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ 2014, 524Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2014, Seite: 524
  • NZV 2015, 254Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 254
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss16.04.2013

Kein Beweis­verwertungs­verbot bei fehlender Belehrung über Freiwilligkeit einer Atema­l­ko­hol­messungKeine gesetzliche Regelung zur Beleh­rungs­pflicht

Wird ein Autofahrer nicht darüber belehrt, dass die Teilnahme an einer Atema­l­ko­hol­messung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweis­verwertungs­verbot. Eine entsprechende Beleh­rungs­pflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Autofahrer hat ein Amtsgericht im November 2012 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers. Er gab an, nicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung belehrt worden zu sein. Deshalb unterliege das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot.

Fehlende Belehrung begründet kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Das Fehlen einer Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atema­l­ko­hol­messung führe nicht zu deren Unver­wert­barkeit. Zwar müsse niemand gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen. Daher dürfe ein Beschuldigter nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage, ob über die Freiwilligkeit belehrt werden müsse. Dies sei zu verneinen. Denn eine gesetzliche Regelung zu einer Belehrungspflicht gebe es nicht.

Mögliches Beweis­ver­wer­tungs­verbot bei Vorspiegelung einer Mitwir­kungs­pflicht oder Ausnutzung eines entsprechenden Irrtums

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts könne aber ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot vorliegen, wenn die Ermitt­lungs­be­hörden dem Betroffenen eine Mitwir­kungs­pflicht vorspiegeln oder seinen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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