Dokument-Nr. 23335
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- NStZ 2014, 524Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2014, Seite: 524
- NZV 2015, 254Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 254
Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss16.04.2013
Kein Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung über Freiwilligkeit einer AtemalkoholmessungKeine gesetzliche Regelung zur Belehrungspflicht
Wird ein Autofahrer nicht darüber belehrt, dass die Teilnahme an einer Atemalkoholmessung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine entsprechende Belehrungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Autofahrer hat ein Amtsgericht im November 2012 wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von ,25 mg/l oder mehr eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Autofahrers. Er gab an, nicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung belehrt worden zu sein. Deshalb unterliege das Ergebnis einem Beweisverwertungsverbot.
Fehlende Belehrung begründet kein Beweisverwertungsverbot
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Autofahrers zurück. Das Fehlen einer Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung führe nicht zu deren Unverwertbarkeit. Zwar müsse niemand gegen seinen Willen zu seiner Überführung beitragen. Daher dürfe ein Beschuldigter nicht zu einem Atemalkoholtest gezwungen werden. Davon zu unterscheiden sei aber die Frage, ob über die Freiwilligkeit belehrt werden müsse. Dies sei zu verneinen. Denn eine gesetzliche Regelung zu einer Belehrungspflicht gebe es nicht.
Mögliches Beweisverwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines entsprechenden Irrtums
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne aber ein Beweisverwertungsverbot vorliegen, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorspiegeln oder seinen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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