21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss05.05.2006

Atema­l­ko­hol­messung: Zur Verwertbarkeit bei Nichteinhaltung der Wartezeit zwischen Trinkende und Messung

Die 21-jährige Betroffene war in einer badischen Gemeinde im Frühjahr 2005 gegen 7.20 Uhr mit ihrem Kraftfahrzeug einer Polizeistreife aufgefallen und einer Kontrolle unterzogen worden, wobei Alkoholgeruch festgestellt werden konnte. Da die Fahrerin den Zeitpunkt ihres letzen Alkoholgenusses mit 5.00 Uhr bezeichnet hatte, verzichteten die Beamten auf die Einhaltung der nach den polizeilichen Richtlinien vorge­schriebenen Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atema­l­ko­hol­messung und begannen mit dieser schon gegen 7.35 Uhr (Messergebnis: ,30 mg/l).

Vor Gericht widerrief die Betroffene ihre Aussage und gab an, nach Ende ihrer Nachtschicht und nach Fahrtantritt auf einem Parkplatz noch eine Dose "Cola-Bier" getrunken zu haben, so dass die Wartezeit nicht eingehalten gewesen sei. Das Amtsgericht hielt die Messung gleichwohl für wirksam und verurteilte die Frau im Dezember 2005 wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,30 mg/l zu einer Geldbuße von 250,00 € und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an.

Anders nun das Oberlan­des­gericht Karlsruhe auf die von der Betroffenen eingelegte Rechts­be­schwerde. Der 1. Bußgeldsenat hat das Urteil aufgehoben, die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen und die Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens angeordnet. Bei der Bestimmung der Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration handele es sich um ein sog. standa­r­di­siertes Messverfahren, bei welchem der Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen habe, dass nur Messgeräte eingesetzt und Messmethoden angewendet werden dürfen, die den im Gutachten des Bundes­ge­sund­heitsamts gestellten Anforderungen genügen. Danach müsse seit der Beendigung der Alkoholaufnahme (Trinkende) und der Atema­l­ko­hol­messung ein Zeitraum von mindestens 20 Minuten verstrichen sein. Dies beruhe darauf, dass sich erst danach ein definiertes Verhältnis zwischen Atemalkohol- und Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration einstelle und die Messung von kurzfristigen Schwankungen nur noch in geringem Maß betroffen sei. Zwar sei - so der Senat - eine unter Verletzung dieser Richtlinien erfolgte Messung weiterhin dann als unverwertbar anzusehen, wenn der in § 24 a Abs. 1 StVG definierte Grenzwert von ,25 mg/l Alkohol in der Atemluft nur geringfügig überschritten sei. Hiervon könne jedoch bei einer Überschreitung von 20 % bei einer Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,30 mg/l Alkohol nicht die Rede sein. Bei einem derartigen Wert sei vielmehr durch Hinzuziehung eines Sachver­ständigen zu klären, ob sich die Nichteinhaltung der Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende ausgewirkt und dies durch einen Sicher­heits­zu­schlag ausgeglichen werden könne. Auch komme vorliegend hinzu, dass nach den Bekundungen der Betroffenen in der Haupt­ver­handlung diese während der 20-minütigen Wartezeit lediglich eine Dose "Cola-Bier" getrunken habe und deshalb nur von einer geringfügigen Verfälschung des Messergebnisses ausgegangen werden könne.

Erläuterungen

Hinweis auf den Gesetzestext: § 24 a StVG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er ,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder ,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration führt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungs­wid­rigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintau­send­fünf­hundert Euro geahndet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 12.05.2006

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