18.10.2024
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Dokument-Nr. 23314

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Beschluss30.07.2014Kammergericht Berlin3 Ws (B) 356/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 2015, 48Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 48
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil15.04.2014
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss30.07.2014

Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Atema­l­ko­hol­messung begründet kein Beweis­verwertungs­verbotVerwer­tungs­verbot bei Vorspiegelung einer Mitwir­kungs­pflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht

Wurde der Betroffene nicht darüber belehrt, dass die Durchführung einer Atema­l­ko­hol­messung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweis­verwertungs­verbot. Ein solches kann sich aber daraus ergeben, dass dem Betroffenen eine Mitwir­kungs­pflicht vorgespiegelt oder ein Irrtum des Betroffenen über eine solche Pflicht ausgenutzt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte dies verneint. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betroffenen.

Kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot aufgrund fehlender Belehrung

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde des Betroffenen zurück. Die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit der Atema­l­ko­hol­messung führe nicht zu deren Unver­wert­barkeit. Denn eine entsprechende Pflicht zur Belehrung gebe es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013 - (2 B) 53 Ss-Owi 58/13 (55/13) -).

Verwer­tungs­verbot bei Vorspiegelung einer Mitwir­kungs­pflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht

Ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot könne aber nach Ansicht des Kammergerichts in Betracht kommen, wenn die Ermitt­lungs­be­hörden dem Betroffenen eine Mitwir­kungs­pflicht vorspiegeln oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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