Kammergericht Berlin Beschluss30.07.2014
Fehlende Belehrung über Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung begründet kein BeweisverwertungsverbotVerwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht
Wurde der Betroffene nicht darüber belehrt, dass die Durchführung einer Atemalkoholmessung freiwillig ist, so führt dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Ein solches kann sich aber daraus ergeben, dass dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder ein Irrtum des Betroffenen über eine solche Pflicht ausgenutzt wurde. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin darüber zu entscheiden, ob die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit einer Atemalkoholmessung zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hatte dies verneint. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Kein Beweisverwertungsverbot aufgrund fehlender Belehrung
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück. Die fehlende Belehrung über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung führe nicht zu deren Unverwertbarkeit. Denn eine entsprechende Pflicht zur Belehrung gebe es nicht (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.04.2013 - (2 B) 53 Ss-Owi 58/13 (55/13) -).
Verwertungsverbot bei Vorspiegelung einer Mitwirkungspflicht oder Ausnutzung eines Irrtums über Pflicht
Ein Beweisverwertungsverbot könne aber nach Ansicht des Kammergerichts in Betracht kommen, wenn die Ermittlungsbehörden dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorspiegeln oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausnutzen. So habe der Fall hier hingegen nicht gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2016
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)