Dokument-Nr. 21855
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- Amtsgericht Waldkirch, Urteil16.06.2015
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss15.10.2015
Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung führt nicht zwingend zu einem VerwertungsverbotVerwertungsverbot nur bei gerade erreichtem oder geringfügig überschrittenem Grenzwert
Zur Vermeidung von falschen Messwerten durch kurz zuvor eingenommene Substanzen, muss mit einer Atemalkoholmessung mindestens 10 Minuten gewartet werden. Wird diese Kontrollzeit nicht eingehalten, so führt dies nur dann zu einem Verwertungsverbot, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 wurde bei einem Autofahrer wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von ,27 mg/l. Gegen den Autofahrer erging aufgrund dessen ein Bußgeldbescheid in Höhe von 525 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen richtete sich sein Einspruch. Seiner Meinung nach habe das Messergebnis nicht verwertet werden dürfen. Angesichts dessen, das er wenige Minuten vor der Atemalkoholmessung geraucht und Wasser getrunken habe, sei zu befürchten gewesen, dass die Messung verfälscht worden sei.
Amtsgericht bejaht Verwertungsverbot aufgrund Nichteinhaltung der Kontrollzeit
Das Amtsgericht Waldkirchen folgte der Argumentation des Autofahrers und hielt daher das Messergebnis für ebenfalls nicht verwertbar. Werde kurz vor der Atemalkoholmessung Substanzen zu sich genommen, die möglicherweise die Messung beeinflussen können, müsse eine zehnminütige Kontrollzeit abgewartet werden, um ein verwertbares Ergebnis zu erhalten. Diese Zeit sei aber nicht eingehalten worden. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht hält Verwertung des Messergebnisses für zulässig
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass die Nichteinhaltung der Kontrollzeit stets zu einem Verwertungsverbot führe. Dies sei nur dann zutreffend, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig (um ,1 mg/l) überschritten werde. Im vorliegenden Fall sei der Grenzwert aber um 8 % überschritten worden und somit nicht nur geringfügig. Hinzu sei gekommen, dass die eingenommenen Substanzen festgestellt werden konnten. In diesem Fall komme eine Verwertbarkeit der Messung auch unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags in Betracht.
Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens
Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicherheitsabschlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlandesgericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens für erforderlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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