21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 21855

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss15.10.2015

Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atema­l­ko­hol­messung führt nicht zwingend zu einem Verwer­tungs­verbotVerwer­tungs­verbot nur bei gerade erreichtem oder geringfügig überschrittenem Grenzwert

Zur Vermeidung von falschen Messwerten durch kurz zuvor eingenommene Substanzen, muss mit einer Atema­l­ko­hol­messung mindestens 10 Minuten gewartet werden. Wird diese Kontrollzeit nicht eingehalten, so führt dies nur dann zu einem Verwer­tungs­verbot, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig überschritten wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2013 wurde bei einem Autofahrer wegen des Verdachts einer Trunken­heitsfahrt eine Atemalkoholmessung durchgeführt. Diese ergab eine Atema­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,27 mg/l. Gegen den Autofahrer erging aufgrund dessen ein Bußgeldbescheid in Höhe von 525 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Dagegen richtete sich sein Einspruch. Seiner Meinung nach habe das Messergebnis nicht verwertet werden dürfen. Angesichts dessen, das er wenige Minuten vor der Atema­l­ko­hol­messung geraucht und Wasser getrunken habe, sei zu befürchten gewesen, dass die Messung verfälscht worden sei.

Amtsgericht bejaht Verwer­tungs­verbot aufgrund Nichteinhaltung der Kontrollzeit

Das Amtsgericht Waldkirchen folgte der Argumentation des Autofahrers und hielt daher das Messergebnis für ebenfalls nicht verwertbar. Werde kurz vor der Atema­l­ko­hol­messung Substanzen zu sich genommen, die möglicherweise die Messung beeinflussen können, müsse eine zehnminütige Kontrollzeit abgewartet werden, um ein verwertbares Ergebnis zu erhalten. Diese Zeit sei aber nicht eingehalten worden. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Oberlan­des­gericht hält Verwertung des Messergebnisses für zulässig

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es sei unzutreffend, dass die Nichteinhaltung der Kontrollzeit stets zu einem Verwertungsverbot führe. Dies sei nur dann zutreffend, wenn der Grenzwert gerade erreicht oder nur geringfügig (um ,1 mg/l) überschritten werde. Im vorliegenden Fall sei der Grenzwert aber um 8 % überschritten worden und somit nicht nur geringfügig. Hinzu sei gekommen, dass die eingenommenen Substanzen festgestellt werden konnten. In diesem Fall komme eine Verwertbarkeit der Messung auch unter Berück­sich­tigung eines Sicher­heits­ab­schlags in Betracht.

Einholung eines medizinischen und technischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens

Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicher­heits­ab­schlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlan­des­gericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens für erforderlich.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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