15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 15790

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Urteil04.10.2012Oberlandesgericht Brandenburg12 U 39/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2012, 1558Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2012, Seite: 1558
  • ZMR 2013, 275Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 275
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil04.10.2012

Winter­dienst­vertrag ist ein Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag mit werkver­trag­lichem CharakterVorschriften des Werkver­trags­rechts finden daher Anwendung

Der Winter­dienst­vertrag ist ein Geschäfts­be­sor­gungs­vertrag mit werkver­trag­lichen Elementen. Daher sind die Vorschriften zum Werkver­tragsrecht anzuwenden. Dies geht aus einer Entscheidung des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die zu zahlende Vergütung wegen der Leistung des Winterdienstes. Dabei kam es vor allem auf die rechtliche Zuordnung des Winter­dienst­ver­trages als Dienstvertrag oder Werkvertrag an.

Anwendung des Werkver­trags­rechts bei einem Winter­dienst­vertrag

Das Branden­bur­gische Oberlan­des­gericht bewertete den Winterdienstvertrag als einen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) mit werkver­trag­lichem Charakter, da die erfolgs­be­zogenen Leistungs­pflichten im Vordergrund gestanden habe.

Werkver­tragliche Elemente standen im Vordergrund

Es sei zu berücksichtigen gewesen, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass bei einem Vertrag zur Vornahme des Winterdienstes nicht nur die Reini­gungs­handlung und die Überwachung der Wetterlage zu leisten sei. Vielmehr seien die vertraglich benannten Flächen von Schnee und Eis freizuhalten. Diese Aufgabe habe die Reinigungsfirma hier selbständig erbracht. Sie habe daher nicht weisungs­ge­bunden gehandelt. Ebenso sei die Vergütung nicht nach der aufgewendeten Zeit berechnet worden, sondern nach Leistung. Dienst­ver­tragliche Elemente haben somit nicht vorgelegen. Zudem nehme die Vereinbarung eines monatlichen Pauschalpreises dem Vertrag nicht zwangsläufig den Charakter eines Werkvertrags.

Vereinbarung einer Nachbes­se­rungs­pflicht sprach für Werkvertrag

Weiterhin habe eine Regelung des Winter­dienst­ver­trages nach Ansicht der Richter ebenso für das Vorliegen eines Werkvertrags gesprochen. Nach der Vorschrift war der Auftragnehmer verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich nachzubessern. Eine solche Nachbes­se­rungs­pflicht sei jedoch ein typischer Bestandteil eines Werkvertrags. Demgegenüber gewähre das Dienst­ver­tragsrecht grundsätzlich kein Nacher­fül­lungs­an­spruch.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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