15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17713

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Urteil23.07.2009Oberlandesgericht Brandenburg12 U 29/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2009, 649Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2009, Seite: 649
  • MDR 2009, 1274Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 1274
  • NJW-RR 2010, 538Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2010, Seite: 538
  • NJW-Spezial 2009, 633 (Rainer Heß und Michael Burmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 633, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann
  • NZV 2010, 409Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2010, Seite: 409
  • VersR 2009, 1284Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2009, Seite: 1284
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Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil09.01.2009, 2 O 281/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil23.07.2009

Fehlende Schutzkleidung des Motorradfahrers begründet Mitverschulden an Folgen eines VerkehrsunfallsTragen von Schutzkleidung verringert Verlet­zungs­risiko

Verzichtet ein Motorradfahrer darauf, eine besondere Schutzkleidung zu tragen und kommt es zu einem Unfall, so muss er sich ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anlasten, wenn die Schutzkleidung die Verlet­zungs­folgen verhindert bzw. verringert hätte. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein im September 2005 verunfallter Motorradfahrer gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro. Dieser hielt die Klageforderung für unbegründet, da er bereits ein Schmerzensgeld von 14.000 Euro gezahlt habe. Nachdem das Landgericht Neuruppin die Klage abwies, musste sich das Oberlan­des­gericht Brandenburg mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung. Der Motorradfahrer habe keinen Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld. Dabei berücksichtigte das Gericht auch den Umstand, dass der Motorradfahrer an den Beinen keine Schutzkleidung trug.

Fehlende Schutzkleidung begründete Mitverschulden an Unfallfolgen

Dem Motorradfahrer sei ein Mitverschulden an den Unfallfolgen anzulasten gewesen, so das Oberlan­des­gericht, da er an den Beinen anstatt einer Schutzkleidung nur eine Stoffhose trug. Zwar sei das Tragen einer über einen Motorradhelm hinausgehende Schutzkleidung gesetzlich nicht vorgeschrieben. Dem Verletzten müsse aber ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Dies sei hier der Fall gewesen.

Verringerung des Verlet­zungs­risikos durch Schutzkleidung

Ein ordentlicher und verständiger Motorradfahrer hätte nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts an seinen Beinen eine besondere Schutzkleidung getragen. Denn jeder Motorradfahrer müsse wissen, dass angesichts der Instabilität des Motorrads selbst im normalen Straßenverkehr eine besondere Gefährdung besteht und dass das Fahren ohne Schutzkleidung ein erhöhtes Verlet­zungs­risiko birgt. Dabei sei es unerheblich, welche Leistung das Motorrad erbringen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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