18.10.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Urteil24.05.2007

Leitplanke beschädigt - Weiterfahrt ist Fahrerflucht - Versicherung muss nicht zahlenUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Auch ein Autofahrer, der "nur" eine Leitplanke beschädigt, muss am Unfallort bleiben. Dies geht aus einem Urteil des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts hervor. Die Versicherung kann im einem solchen Fall die Regulierung des Schadens verweigern.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer mehrfach mit einer Leitplanke kollidiert. Der Autofahrer war der Auffassung, dass nicht viel passiert sei und verließ den Unfallort. Die Versicherung weigerte sich später, den Schaden auszugleichen, weil der Autofahrer am Unfallort hätte bleiben müssen. Der Mann verklagte die Versicherung.

Versicherung muss nicht leisten

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg wies die Klage ab. Es entschied, dass die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht nach § 7 I Abs. 2 Nr. 1, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist, weil der Autofahrer die Aufklä­rungs­pflicht verletzt habe.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Die dem Versi­che­rungs­nehmer treffende Aufklä­rungs­ob­lie­genheit umfasse die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB ("Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch: "Unfallflucht"). Das Verlassen der Unfallstelle stelle immer dann eine Aufklä­rungs­ob­lie­genheit dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde, führten die Richter aus, so z.B. wenn nicht nur ein unerheblicher Schaden (Bagatellschaden) vorliege.

Mehrmaliges Kollidieren mit Leitplanke ist keine Bagatelle

Die Beschädigung einer Leitplanke sei in der Regel kein "unerheblicher Schaden" und die Bagatellgrenze von rund 50,- Euro (früher 100,- DM) regelmäßig überschritten. Gerade wenn, wie im Fall, das Auto mehrmals mit der Leitplanke kollidiert, darf der Fahrer nicht davon ausgehen, es handele sich nur um eine belanglose Beschädigung. Er muss dann grundsätzlich am Unfallort warten, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Beschädigung der Leitplanke tatsächlich eingetreten sei, urteilten die Richter.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Oblie­gen­heits­ver­letzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort

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