Dokument-Nr. 6633
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- Unfallflucht kostet nicht immer Kasko-VersicherungsschutzOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss31.05.2006, 3 U 27/06
- Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlenLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil04.04.1996, 2 S 9705/95
- Alkohol- und Drogentest mehr als 22 Stunden nach Unfall spricht nicht gegen Alkohol- bzw. DrogenfahrtOberlandesgericht Hamm, Beschluss05.11.2018, 6 U 123/18
Oberlandesgericht Brandenburg Urteil24.05.2007
Leitplanke beschädigt - Weiterfahrt ist Fahrerflucht - Versicherung muss nicht zahlenUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Auch ein Autofahrer, der "nur" eine Leitplanke beschädigt, muss am Unfallort bleiben. Dies geht aus einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hervor. Die Versicherung kann im einem solchen Fall die Regulierung des Schadens verweigern.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Autofahrer mehrfach mit einer Leitplanke kollidiert. Der Autofahrer war der Auffassung, dass nicht viel passiert sei und verließ den Unfallort. Die Versicherung weigerte sich später, den Schaden auszugleichen, weil der Autofahrer am Unfallort hätte bleiben müssen. Der Mann verklagte die Versicherung.
Versicherung muss nicht leisten
Das Oberlandesgericht Brandenburg wies die Klage ab. Es entschied, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht nach § 7 I Abs. 2 Nr. 1, V Abs. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG frei geworden ist, weil der Autofahrer die Aufklärungspflicht verletzt habe.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Die dem Versicherungsnehmer treffende Aufklärungsobliegenheit umfasse die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB ("Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch: "Unfallflucht"). Das Verlassen der Unfallstelle stelle immer dann eine Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde, führten die Richter aus, so z.B. wenn nicht nur ein unerheblicher Schaden (Bagatellschaden) vorliege.
Mehrmaliges Kollidieren mit Leitplanke ist keine Bagatelle
Die Beschädigung einer Leitplanke sei in der Regel kein "unerheblicher Schaden" und die Bagatellgrenze von rund 50,- Euro (früher 100,- DM) regelmäßig überschritten. Gerade wenn, wie im Fall, das Auto mehrmals mit der Leitplanke kollidiert, darf der Fahrer nicht davon ausgehen, es handele sich nur um eine belanglose Beschädigung. Er muss dann grundsätzlich am Unfallort warten, ohne dass es darauf ankommt, ob eine Beschädigung der Leitplanke tatsächlich eingetreten sei, urteilten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Obliegenheitsverletzung wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort
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