Dokument-Nr. 8304
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Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss28.01.2009
Vom Unfallort entfernt bevor die Polizei eintraf: Kaskoversicherung muss nicht zahlenEntfernen vom Unfallort ist eine Obliegenheitsverletzung des Autofahrers
Wer als Autofahrer nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne den Tatbestand mit aufzuklären und den Schaden gering zu halten, verliert seinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Versicherung. Dies gilt auch dann, wenn er seine Papiere am Unfallort zurückgelassen hat.
Im vorliegenden Fall war der Fahrer eines Pkw nachts in einer Kurve von der Fahrbahn abgekommen und mit der Begrenzungsmauer eines nahe gelegenen Anwesens kollidiert. Dabei entstand ein Sachschaden in Höhe von 800 Euro. Der Fahrer verließ noch vor Eintreffen der Polizei und des Krankenwagens den Unfallort, ließ allerdings sein Auto mit den Papieren zurück. Er gab später an, dass er unter Schock gestanden und zudem einer Auseinandersetzung mit einem der anwesenden Zeugen aus dem Weg habe gehen wollen. Außerdem habe er ja nicht nur sein Fahrzeug zurückgelassen, sondern sich auch mit der Einwilligung einer weiteren Zeugin entfernt. Am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der diverse Verletzungen an Kopf und Armen feststellte.
Richter: Versicherung muss den Schaden nicht ersetzen
Der Fahrer berief sich daraufhin auf seine Schuldunfähigkeit und klagte gegen seine Kaskoversicherung auf Zahlung des entstandenen Schadens. Die Klage wurde jedoch abgelehnt. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erbringen, da der Kläger durch das Verlassen der Unfallstelle seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt habe. Das Entfernen vom Unfallort sei weder mit dem Zurücklassen des Fahrzeugs samt Papieren noch mit der Einwilligung eines der Zeugen zu entschuldigen oder gar zu rechtfertigen. Der Fahrer hätte warten müssen, bis die Polizei eintraf, um konkrete Feststellungen zu seinen Personalien und der Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, weil es versicherungsrechtlich auch immer darum geht, ob bei einem Unfall möglicherweise Alkohol mit im Spiel war. Das Verlassen des Unfallortes machte diese Überprüfung jedoch unmöglich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2009
Quelle: ra-online, DAV Verkehrsanwälte
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