21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss31.05.2006

Unfallflucht kostet nicht immer Kasko-Versi­che­rungs­schutzVersi­che­rungs­schutz bleibt, wenn Interessen des Versicherers nicht ernsthaft gefährdet waren

Wer unerlaubt die Unfallstelle verlässt (sog. Unfallflucht), muss deshalb noch lange nicht zwangsläufig den Schutz seiner Kasko­ver­si­cherung verlieren. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Im vorliegenden Fall prallte eine Frau im Dezember 2003 gegen 19.40 Uhr auf eisglatter Autobahn gegen eine Leitplanke. Es entstand ein Schaden von ca. 500,- € an der Leitplanke. Wegen der Fahrbahnglätte ereigneten sich in diesem Autobahnbereich mehrere Verkehrsunfälle. Nach etwa 10-15 Minuten fuhr die Frau weiter. Gleich am nächsten Morgen um 8.30 Uhr meldete die Frau der Polizeistation den Unfall. Am Auto entstand ein Schaden von knapp 7.000,- EUR. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, weil die Frau eine Oblie­gen­heits­ver­letzung begangen habe.

Das sah das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main anders. Zwar habe die Frau den straf­recht­lichen Tatbestand der Unfallflucht erfüllt (§ 142 StGB), dennoch werde der Versicherer nicht von seiner Leistungs­pflicht frei.

Die Versicherung könne sich auf die eigentlich vorliegende Leistungs­freiheit dann nicht berufen, wenn die Oblie­gen­heits­ver­letzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versi­che­rungs­nehmer kein erhebliches Verschulden treffe, führte das Gericht aus.

Das Aufklä­rungs­in­teresse der Versicherung sei mit der Meldung des Unfalls am nächsten Tag nicht verletzt gewesen und das Verschulden der Klägerin auch nicht erheblich. Daher wäre es unver­hält­nismäßig, ihr den Versi­che­rungs­schutz zu entziehen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Oblie­gen­heits­ver­letzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte „Relevanztheorie“, und zwar auch für die Kfz-Kasko­ver­si­cherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungs­freiheit dann nicht berufen, wenn die Oblie­gen­heits­ver­letzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versi­che­rungs­nehmer kein erhebliches Verschulden trifft.

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