21.11.2024
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Dokument-Nr. 2998

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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil04.04.1996

Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlenNur geringes Verschulden

Fahrerflucht ist nicht nur strafbar, sondern gefährdet auch den Versi­che­rungs­schutz. Wer sich nach einem Verkehrsunfall unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verletzt seine vertragliche Aufklä­rungs­pflicht mit der Folge, daß die Fahrzeug­ver­si­cherung von der Leistungs­pflicht frei wird.

Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Bleibt der Verstoß im Ergebnis ohne Folgen und wiegt das Verschulden nicht allzu schwer, so behält der Versicherte seinen Entschä­di­gungs­an­spruch. Das stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem Zivilurteil klar.

Der 43 Jahre alte Autofahrer war nachts gegen 1.30 Uhr auf der Autobahn - möglicherweise wegen Eisglätte - von der Fahrspur abgekommen und hatte die Mittel­schutz­planke gestreift. Dabei wurden die Leitplanke und sein eigenes Fahrzeug beschädigt. Obwohl er den Anstoß bemerkte, verließ er die Unfallstelle, ohne ausreichend lange zu warten. Er meldete sich auch nicht gleich bei der nächsten Polizei­dienst­stelle oder der Autobahn­meisterei. Dies holte er erst am Tag darauf nach, 32 Stunden nach dem Vorfall.

Strafrechtlich war der Fall klar: Der Autofahrer hatte sich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar gemacht. Erschwerend fiel ins Gewicht, daß er bereits einschlägig vorbestraft war. Trotz des verhält­nis­mäßigen geringen Fremdschadens (1.500 DM) und seiner nachträglichen Meldung erhielt er deshalb einen Strafbefehl über 6.500 DM und ein zweimonatiges Fahrverbot.

Damit war für ihn die Angelegenheit aber noch nicht ausgestanden. Die Kaskoversicherung des Autobesitzers forderte nämlich die 8.261 DM zurück, die sie ihm als Entschädigung für seinen eigenen Unfallschaden bereits überwiesen hatte. Begründung: Durch sein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort habe er gegen seine Aufklä­rungs­pflicht verstoßen. Es bestehe der Verdacht, daß der Unfall nicht auf Eisglätte zurückzuführen sei, sondern auf übermäßigen Alkoholgenuß. Bei der Straßen­meisterei habe sich der Autofahrer erst dann gemeldet, als ihm klar geworden sei, daß man ihn anhand des am Unfallort verlorenen Kennzeichens unweigerlich als Unfall­ve­r­ur­sacher ermitteln würde.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah die Sache nicht ganz so streng. Der Verdacht, beim Unfall sei Alkohol im Spiel gewesen, beruhe auf reiner Spekulation. Auch habe es von Anfang an keinen Zweifel gegeben, daß der Autofahrer jedenfalls für den Fremdschaden aufkommen mußte. Im Verhältnis zur Versicherung komme hinzu, daß sich der Fahrer schon am Morgen des Unfalltages - etwa 7 Stunden nach dem Vorfall - an seinen Versi­che­rungs­berater wandte und ihn vom Geschehen unterrichtete. Zu diesem Zeitpunkt war er noch der Meinung, er habe einen Vertreter seiner eigenen Versicherung vor sich. Erst hinterher erfuhr er, daß es sich um einen freien Versi­che­rungs­makler handelte, der zur Entgegennahme von Schadens­mel­dungen nicht befugt war.

Der geringe Schaden, die klare Haftungslage, die darauf beruhende Folgenlosigkeit der unterbliebenen Aufklärung und schließlich die nachträgliche Schadensmeldung, - all diese Gesichtspunkte ließen das Fehlverhalten des Autofahrers in einem milderen Licht erscheinen. Von einem groben Verschulden, das den Ausschluß des Versi­che­rungs­schutzes nach sich gezogen hätte, könne man unter diesen besonderen Umständen nicht sprechen, befanden die Richter des Landgerichts Nürnberg-Fürth.

Anmerkung:

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Einzelfall-Entscheidung. Es ist auf einen ganz konkreten und ganz besonders gelagerten Sachverhalt zugeschnitten und kann nicht ohne weiteres auf andere, scheinbar ähnliche Fallge­stal­tungen übertragen werden. Im Regelfall muß der unfallflüchtige Fahrer vielmehr damit rechnen, daß sein Verstoß gegen die Aufklä­rungs­pflicht zur Leistungs­freiheit der Versicherung führt. In einer Entscheidung hat dies auch der Bundes­ge­richtshof noch einmal ausdrücklich betont (BGH, Urt. vom 1.12.1999, Az. IV ZR 71/99).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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