Im Fall war der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens mit seinem Taxi auf ein parkendes Auto aufgefahren, das durch den Anstoß gegen ein weiteres Auto geschoben wurde. Der Schaden betrug ca. 25.000,- DM. Der Geschäftsführer entfernte sich vom Unfallort, ließ jedoch das Taxi stehen. Sein Unternehmen meldete später den Unfall der Kaskoversicherung. Dabei wurden keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Begründet wurde dies mit dem laufenden Ermittlungsverfahren (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), das gegen den Geschäftsführer eingeleitet worden war. Als des Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt wurde, teilte der Geschäftsführer seiner Versicherung mit, dass er der Fahrer des Taxis gewesen war.
Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.
Die Versicherung sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da der Geschäftsführer einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen sei. Der Versicherungsnehmer habe eine Aufklärungsobliegenheit, die sehr weit gefasst sei. Sie erschöpfe sich nicht nur im Erteilen von Informationen, sondern erstrecke sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stelle eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde.
Auch wenn wie hier im Fall die Haftungslage eindeutig sei, treffe den Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit. Der Zweck der Vorschrift bestehe nämlich im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könnten.
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken