23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 3037

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Urteil01.12.1999BundesgerichtshofIV ZR 71/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2000, 113Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2000, Seite: 113
  • MDR 2000, 265Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 265
  • NJW-RR 2000, 553Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2000, Seite: 553
  • NVersZ 2000, 134Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht (NVersZ), Jahrgang: 2000, Seite: 134
  • NZV 2000, 204Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2000, Seite: 204
  • r+s 2000, 94Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2000, Seite: 94
  • VersR 2000, 222Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2000, Seite: 222
  • zfs 2000, 68Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2000, Seite: 68
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.12.1999

Bei Unfallflucht kein Anspruch gegen Kasko­ver­si­cherungAuch bei klarer Haftungslage wird die Versicherung von der Leistungs­pflicht frei

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt (Unfallflucht) verliert seinen Anspruch gegen die Kasko­ver­si­cherung. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall war der Geschäftsführer eines Taxiun­ter­nehmens mit seinem Taxi auf ein parkendes Auto aufgefahren, das durch den Anstoß gegen ein weiteres Auto geschoben wurde. Der Schaden betrug ca. 25.000,- DM. Der Geschäftsführer entfernte sich vom Unfallort, ließ jedoch das Taxi stehen. Sein Unternehmen meldete später den Unfall der Kasko­ver­si­cherung. Dabei wurden keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Begründet wurde dies mit dem laufenden Ermitt­lungs­ver­fahren (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), das gegen den Geschäftsführer eingeleitet worden war. Als des Ermitt­lungs­ver­fahren ergebnislos eingestellt wurde, teilte der Geschäftsführer seiner Versicherung mit, dass er der Fahrer des Taxis gewesen war.

Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zu Recht, wie der Bundes­ge­richtshof entschied.

Die Versicherung sei von ihrer Leistungs­pflicht frei geworden, da der Geschäftsführer einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen sei. Der Versi­che­rungs­nehmer habe eine Aufklä­rungs­ob­lie­genheit, die sehr weit gefasst sei. Sie erschöpfe sich nicht nur im Erteilen von Informationen, sondern erstrecke sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versi­che­rungs­nehmers am Unfallort. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stelle eine Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde.

Auch wenn wie hier im Fall die Haftungslage eindeutig sei, treffe den Versi­che­rungs­nehmer die Aufklä­rungs­ob­lie­genheit. Der Zweck der Vorschrift bestehe nämlich im wesentlichen darin, den Versi­che­rungs­nehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versi­che­rungs­schutzes führen könnten.

Vorinstanzen:

OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken

Quelle: ra-online

der Leitsatz

VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I (2) Satz 3

Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit in der Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung und in der Kasko­ver­si­cherung.

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