Der versicherte Flüchtige verletzt damit nämlich seine Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer. Das führt unter Umständen dazu, dass die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen muss.
Diese Erfahrung machte jetzt eine Versicherungsnehmerin vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Coburg. Die rechtskräftig wegen Unfallflucht zu einer Geldstrafe Verurteilte wollte von den Gerichten festgestellt haben, dass die Versicherungsgesellschaft für den Unfall Versicherungsschutz gewähren muss. Da die Versicherte den Prozess nicht finanzieren konnte, begehrte sie hierfür Prozesskostenhilfe. Die lehnten die Richter ab, weil die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klägerin habe durch die Straftat versicherungsrechtliche Pflichten verletzt, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führten.
Den Spätsommertag im Jahr 2004 wird die Versicherte nicht so schnell vergessen. Als sie mit ihrem Wagen an einem geparkten Fahrzeug vorbeifuhr, kam es zu einem Streifvorgang. Die spätere Klägerin bemerkte den Anstoß, fuhr aber zunächst weiter. Sie wendete dann und kehrte zur Unfallstelle zurück, um sich den Schaden am gegnerischen Auto anzuschauen. Am Unfallort traf sie eine Zeugin vor, die die Kollision beobachtet hatte. Diese machte die Versicherungsnehmerin auf zwei Kratzer am geparkten Pkw aufmerksam. Die Klägerin notierte sich das gegnerische Kennzeichen. Anschließend fuhr sie weg und gab der Zeugin an, den Unfall bei der Polizei zu melden. Eine polizeiliche Anzeige fand aber nicht statt. In einem folgenden Strafverfahren verurteilte sie der Strafrichter wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe. Trotzdem forderte die Versicherte von ihrer Kasko- und Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz.
Damit drang sie weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Coburg durch. Die klagende Versicherungsnehmerin habe eine strafbare Unfallflucht nach § 142 StGB begangen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stelle im Versicherungsrecht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dar. Das Verhalten der Klägerin sei generell geeignet gewesen, die Interessen der Versicherung ernsthaft zu gefährden. Die Beurteilung des Unfallhergangs werde nämlich hierdurch erschwert. Das Fehlverhalten der Klägerin sei auch erheblich gewesen. Ein rechtstreuer Versicherungsnehmer hätte in gleicher Lage nicht so gehandelt. Die Beklagte sei daher leistungsfrei.
Vorinstanz:
Beschluss des Amtsgericht Coburg vom 13.12.2005, Az: 12 C 1575/05P
Vgl. auch LG Nürnberg-Fürth: Unfallflucht bleibt folgenlos - Versicherung muss zahlen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 27.01.2006