Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.06.2019
Bemessung des fiktiven Einkommens eines Unterhaltsschuldners knüpft nicht an unterste berufliche Möglichkeit an (gesetzlicher Mindestlohn)Anknüpfung an nach den Fähigkeiten des Unterhaltsschuldners gut bezahlte Stelle
Die Bemessung des fiktiven Einkommens eines Unterhaltschuldners knüpft nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten und somit nicht an gesetzlichen Mindestlohn an. Vielmehr ist der Unterhaltsschuldner so zu behandeln, als ob er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle annimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der minderjährige Sohn seit Mai 2017 von seinem Vater die Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater hielt sich für nicht leistungsfähig, da er von Leistungen des Jobcenter lebte und aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen keinen Job finden könne. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree folgte dem und verneinte daher einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.
Anspruch auf Kindesunterhalt gegen Kindesvater
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Sohns. Ihm stehe ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Der Vater könne sich nicht darauf berufen, nicht leistungsfähig zu sein. Ihn treffe gegenüber seinem minderjährigen Sohn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Als Unterhaltspflichtiger müsse der Vater entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise eine Arbeit annehmen. Bemühe er sich nicht ausreichend um Arbeit, sei ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen. So lag der Fall hier.
Bemessung des fiktiven Einkommens knüpft nicht an gesetzlichen Mindestlohn an
Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten und somit nicht an den gesetzlichen Mindestlohn anzuknüpfen. Vielmehr müsse sich der Unterhaltsschuldner so behandeln lassen, als würde er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle einnehmen. Der Unterhaltsschuldner müsse sich also nicht allein um eine seinem Leistungsprofil entsprechende Stelle mit einer Vergütung nach dem Mindestlohngesetz bemühen, sondern müsse sich bemühen, eine besser dotierte Stelle zu erlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)