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Dokument-Nr. 28029

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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.06.2019

Bemessung des fiktiven Einkommens eines Unter­halts­schuldners knüpft nicht an unterste berufliche Möglichkeit an (gesetzlicher Mindestlohn)Anknüpfung an nach den Fähigkeiten des Unter­halts­schuldners gut bezahlte Stelle

Die Bemessung des fiktiven Einkommens eines Unter­halt­s­chuldners knüpft nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten und somit nicht an gesetzlichen Mindestlohn an. Vielmehr ist der Unter­halts­schuldner so zu behandeln, als ob er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle annimmt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der minderjährige Sohn seit Mai 2017 von seinem Vater die Zahlung von Kindesunterhalt. Der Vater hielt sich für nicht leistungsfähig, da er von Leistungen des Jobcenter lebte und aufgrund seiner gesund­heit­lichen Einschränkungen keinen Job finden könne. Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree folgte dem und verneinte daher einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Sohns.

Anspruch auf Kindesunterhalt gegen Kindesvater

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Sohns. Ihm stehe ein Anspruch auf Kindesunterhalt zu. Der Vater könne sich nicht darauf berufen, nicht leistungsfähig zu sein. Ihn treffe gegenüber seinem minderjährigen Sohn gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwer­b­s­ob­lie­genheit. Als Unter­halts­pflichtiger müsse der Vater entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeits­ma­rktlage in zumutbarer Weise eine Arbeit annehmen. Bemühe er sich nicht ausreichend um Arbeit, sei ihm ein fiktives Einkommen anzurechnen. So lag der Fall hier.

Bemessung des fiktiven Einkommens knüpft nicht an gesetzlichen Mindestlohn an

Bei der Bemessung des fiktiven Einkommens sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht an die untersten beruflichen Möglichkeiten und somit nicht an den gesetzlichen Mindestlohn anzuknüpfen. Vielmehr müsse sich der Unter­halts­schuldner so behandeln lassen, als würde er eine nach seinen Fähigkeiten gut bezahlte Stelle einnehmen. Der Unter­halts­schuldner müsse sich also nicht allein um eine seinem Leistungsprofil entsprechende Stelle mit einer Vergütung nach dem Mindest­lohn­gesetz bemühen, sondern müsse sich bemühen, eine besser dotierte Stelle zu erlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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