21.11.2024
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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss28.02.2006

Minder­jährigen­unterhalt - Unter­halts­pflichtige Arbeitslose muss sich 20-30-mal pro Monat bewerbenAuch kostengünstige Be­werbungs­möglich­keiten per E-Mail müssen wahrgenommen werden

Unter­hals­pflichtige Arbeitslose müssen nachweisen, dass sie monatlich 20 bis 30 Bewerbungen abgeschickt haben. Für die Arbeitssuche sei genauso viel Zeit zu verwenden wie für eine Vollzeitarbeit. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg hervor.

Im Fall wollte eine Mutter, die ihrem minderjährigen Kind, das beim Vater lebte, unter­halts­pflichtig war, die Unter­halts­zah­lungen nicht mehr leisten. Ihre Begründung: Sie sei arbeitslos und verfüge nicht mehr über die entsprechenden finanziellen Mittel. Sie reichte daher beim Gericht eine Abände­rungsklage ein, mit der sie die Feststellung des Wegfalls der Unterhaltspflicht begehrte.

Pflicht zur Unter­halts­zahlung

Sie hatte mit ihrem Begehren nur teilweise Erfolg, denn das Oberlan­des­gericht Brandenburg setzte ein monatliches fiktives Einkommen von 1.000 EUR an und verurteilte die Mutter zur Zahlung von 160,- EUR Unterhalt.

Pflicht zur Bemühung eines Arbeitsplatzes

Die Mutter habe nach Auffassung des Oberlan­des­grichts nicht ausreichend Anstrengungen unternommen ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeits­ma­rktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen. Soweit sie keine Arbeit habe, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu den Arbeits­platz­be­mü­hungen gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Priva­t­i­n­i­tiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. Ä., eigenen Stellenannoncen sowie mündlichen und schriftlichen Bewerbungen, wobei grundsätzlich 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar seien. Denn der Arbeitsuchende müsse praktisch die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden. Dabei dürften sich die Bewer­bungs­be­mü­hungen nicht auf den Wohnort des Unter­halts­pflichtigen beschränken.

Fehlende finanzielle Mittel für Bewerbungen unbeachtlich

Wenn ein Unter­halts­schuldner etwa aus finanziellen Gründen gehindert wäre, 20 bis 30 Bewerbungen im Monat unter Beifügung von Bewer­bungs­un­terlagen zu versenden, sei er nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gehalten, daneben auch kosten­güns­tigere Formen der Bewerbung zu nutzen. Dabei könne dahinstehen, ob dies mit hinreichender Erfolgsaussicht dadurch geschehen könnte, sich bei potenziellen Arbeitgebern zunächst schriftlich zu bewerben und für den Fall, dass eine Einstellung in Betracht komme, die Übersendung von weiteren Unterlagen in Aussicht zu stellen. Denn jedenfalls bestehe im Zeitalter moderner Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel die Möglichkeit, sich auch unter Zuhilfenahme des Internets bzw. per E-Mails zu bewerben. Dabei könnten weitere Bewer­bungs­un­terlagen wie Lebenslauf oder Zeugnisse als Anlage elektronisch kostengünstig übermittelt werden. Von der Möglichkeit, sich per E-Mail zu bewerben, habe die Mutter auch nur zum Teil Gebrauch gemacht.

Anrechnung eines fiktiven Einkommens

Arbeits­platz­be­mü­hungen in dem dargestelltem Umfang habe die Mutter nicht entfaltet. Daher müsse sie sich wegen unterlassener Erwer­bs­be­mü­hungen ein fiktives Einkommen aus Erwer­b­s­tä­tigkeit von 1.000 EUR monatlich zurechnen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online

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