18.10.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 11450

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil24.07.2009

OLG Oldenburg zur Aufklärung bei einer Anlageberatung mittels Prospekt­ma­terialsKunde hat bei korrekt ausgehändigtem Prospekt­ma­terial keinen Anspruch auf Schadensersatz

Ein Kunde hat dann keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beratung mit veraltetem Prospekt­ma­terial von einem Finanz­be­ra­tungs­un­ter­nehmen, wenn sich im Laufe des Prozesses herausstellt, dass dem Kunden neueres Material ordnungsgemäß ausgehändigt wurde. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall legte ein Kunde im Jahr 1999 über die Finanz­be­ra­tungs­ge­sell­schaft 200.000 DM in einem Immobilienfond an. Das hierfür erforderliche Kapital nahm er durch ein Darlehen auf. Der Kläger, der zunächst über 20.000 Euro Schadenersatz und später nur noch 5.700 Euro Schadenersatz verlangte, hat für den Kredit etwa 45.000 Euro Zins und Tilgung bezahlt. An Einnahmen aus der Beteiligung hat er über 30.000 Euro und zusätzlich nahezu 18.000 Euro Steuervorteile erhalten.

Finanz­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wehrt sich gegen Vorwurf alten Prospekt ausgehändigt zu haben

Vor dem Landgericht Coburg behauptete der Kläger, ihm und seiner Frau sei ausschließlich veraltetes Prospekt­ma­terial über den Immobilienfond übergeben worden. Die Finanz­be­ra­tungs­ge­sell­schaft brachte vor, dass dem Kläger zunächst ein alter Prospekt übergeben worden sei. Dann hätten der Kläger und seine Frau aber bis spätestens Ende März 1999 auch einen aktuellen Prospekt erhalten. Erst am 19. April 1999 sei die Beteiligung unterzeichnet worden, so dass genügend Zeit gewesen wäre, sich den Prospekt durchzulesen. Auch nach Unterzeichnung hätte der Kläger die Beteiligung innerhalb einer eingeräumten Frist noch widerrufen können.

Gericht verneint Pflicht­ver­let­zungen der Finanz­be­ra­tungs­ge­sell­schaft

Das Landgericht Coburg sah es als nicht erwiesen an, dass dem Kläger und seiner Ehefrau lediglich ein veralteter Prospekt vorgelegt worden sei. Vielmehr hielt das Gericht die Darstellung des Klägers sogar für falsch. Zum einen existierte eine schriftliche Bestätigung, dass der Kläger und seine Frau den neuen Prospekt erhalten hatten. Zudem schilderte der damalige Anlageberater, der schon seit vielen Jahren nicht mehr für die Beklagte arbeitete, anschaulich, dass festgestellt worden sei, dem Kläger und seiner Frau sei zunächst der alte Prospekt übergeben worden. Deswegen habe er bei den Eheleuten vorbeifahren und den neuen Prospekt übergeben müssen. Das Landgericht stellte fest, dass der neue Prospekt - wie auch weitgehend der alte - die erforderlichen Hinweise auf Risiken der beabsichtigten Geldanlage enthält. Auch andere Pflicht­ver­let­zungen der Beklagten als Anlageberaterin konnte das Gericht nicht feststellen. Daher wies es die Klage ab.

Inhaltliche Unterschiede beider Prospekte nicht erheblich

Im Rahmen der vom Kläger geführten Berufung ließ er beim Oberlan­des­gericht Bamberg vortragen, er habe den neuen Prospekt doch, aber erst am Tag der Zeichnung der Anlage erhalten. Durch die verspätete Übergabe dieses Prospektes habe die Beklagte ihn nicht mehr richtig beraten können. Dies konnte der Berufung des Klägers aber auch nicht zum Erfolg verhelfen. Das Oberlan­des­gericht Bamberg führte aus, dass der Kläger jedenfalls ausreichend Zeit hatte, um sich mit dem Inhalt des alten Prospekts zu beschäftigen. Die inhaltlichen Unterschiede der beiden Prospekte hielt das Oberlan­des­gericht für nicht so erheblich, dass es von einer anderen Anlage­ent­scheidung bei Kenntnis des neuen Prospekts ausgegangen wäre. Darüber hinaus wies das Oberlan­des­gericht darauf hin, dass der Kläger selbst eingeräumt hatte, bereits den alten Prospekt nicht gründlich gelesen zu haben. Dies lasse den Schluss zu, dass mögliche Unterschiede im Inhalt der beiden Prospekte für die Anlage­ent­scheidung des Klägers gleichgültig waren. Weder hatte er sich nach den Gründen für die Aktualisierung des Prospektes erkundigt, noch mit dessen Inhalt auseinander gesetzt. Daher wies auch das Oberlan­des­gericht die Berufung des Klägers zurück und der Kläger verlor in beiden Instanzen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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