15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 11156

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Beschluss05.01.2011Oberlandesgericht Bamberg5 U 159/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Coburg, Urteil04.08.2010, 12 O 275/10
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss05.01.2011

Zeltla­ger­ver­an­stalter müssen nicht mit posttrau­ma­tischer Belas­tungs­störung eines siebenjährigen Kindes durch Singspiel rechnenVerschulden seitens der Verant­wort­lichen des Singspiels nicht erkennbar

Ein Kind, das an einem Zeltlager teilnimmt, hat dann keinen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines angeblich erlittenen Traumas durch ein Singspiel, wenn ein Verschulden hinsichtlich der Verant­wort­lichen des Singspiels nicht erkennbar ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Bamberg.

Der minderjährige Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der durch seine Eltern vertreten wurde, wollte vom Veranstalter eines Zeltlagers, an dem er mit seinem Vater teilgenommen hatte, Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro einklagen. Der Kläger behauptete, ein Singspiel, bei dem sein Vater mitgewirkt hatte, habe bei ihm ein schweres Trauma ausgelöst. Im Rahmen dieses Singspiels wurde der Vater des Klägers von einem Mädchen mittels "Fingerpistole" schau­spie­lerisch erschossen. Der Kläger und seine Eltern vertraten die Ansicht, dass er dadurch ganz erhebliche psychische Beein­träch­ti­gungen erlitten habe. Der Zeltla­ger­ver­an­stalter verteidigte sich damit, dass das Singspiel seit Jahrzehnten ohne gesundheitliche Beein­träch­tigung für Teilnehmer oder Zuschauer aufgeführt werden konnte. Auch hätten die anderen Teilnehmer am Zeltlager nach dem Singspiel weder am Kläger noch an seinem Vater eine nachteilige Veränderung feststellen können.

Gefahr eines Traumas bei einem Siebenjährigen durch Singspiel nicht zu erwarten

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil es ein Verschulden hinsichtlich der Verant­wort­lichen des Singspiels nicht erkennen konnte. Für ein Verschulden ist es erforderlich, dass die Verant­wort­lichen die Gefahr eines Traumas bei einem Siebenjährigen durch das Singspiel erkennen können. Dies hat das Gericht unter Berück­sich­tigung der Einzelheiten des Falles bei dem über viele Jahre beanstan­dungsfrei aufgeführten Singspiels verneint. Mangels Verschulden wurde die Klage auf Schmerzensgeld abgewiesen. Auf die Frage, ob das Kind tatsächlich eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung erlitten hatte, kam es nicht mehr an.

Siebenjähriger muss zwischen Spiel und Realität unterscheiden können

Im Rahmen der von den Eltern geführten Berufung machte das Oberlan­des­gericht Bamberg deutlich, bei Kindern im Alter von sieben Jahren könne vorausgesetzt werden, dass sie zwischen Spiel und Realität unterscheiden können. Es muss nicht damit gerechnet werden, dass ein Kind eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung entwickelt, wenn ein anderes Kind mit dem Finger den Vater eines anderen Teilnehmers "erschießt". Auch das Verhalten des Vaters, der am Singspiel mitgewirkt hatte, spricht dafür, dass die behaupteten Auswirkungen nicht vorhersehbar waren.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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