18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29220

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Beschluss08.09.2020Oberlandesgericht Bamberg3 U 189/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Würzburg, Urteil26.05.2020, 11 O 1772/19
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss08.09.2020

Keine Rückkehrpflicht für Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens zum Betriebssitz bei am Vorabend erteiltem Beför­de­rungs­auftragKein Vorliegen eines Wettbe­wer­bs­verstoß

Es stellt keinen Verstoß gegen das Rückkehrgebot (§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG) dar, wenn der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens von seiner Wohnung aus den ersten Beför­de­rungs­auftrag ausführt, den er bereits am Vorabend erhalten hatte.

Der Fahrer eines Mietwagen-Unternehmens fuhr nach seinem letzten Auftrag nicht gemäß des Rückfahrgebots zum Betriebssitz zurück, sondern parkte den Wagen Zuhause, um am nächsten Tag einen am Abend zuvor erteilten Auftrag auszuführen. Dafür wurde das Unternehmen verklagt, die Klage wurde vom Landgericht Würzburg zurückgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, welche vom Oberlan­des­gericht Bamberg wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen wurde.

Verzicht auf Rückkehrpflicht bei feststehenden Aufträgen möglich

Der Zweck des Rückfahrgebots liege laut des Oberlan­des­ge­richts Bamberg darin, dass Mietwagen, ohne dass sie von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspruch genommen werden, an beliebiger Stelle anhalten und damit die Gefahr entsteht, dass sie für jeden vorbeikommenden Beför­de­rungs­in­ter­es­senten oder für die bei der Zentrale eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86; Senat, Beschluss vom 14.07.2017, 3 U 25/17). Es sei aber Mietwagen erlaubt, nicht nur während der Beför­de­rungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte neue Aufträge, die etwa am Betriebssitz eingegangen waren, auszuführen und zu diesem Zwecke die Rückfahrt abzubrechen. Ist die Fortsetzung einer Rückfahrt nach Übermittlung eines neuen Auftrags zur Verfolgung des Zwecks der Vorschrift nicht mehr erforderlich, wäre eine auf § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG gestützte Rückkehrpflicht von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr gedeckt.

Sinnvoller Einsatz der Wagen muss gewährleistet sein

Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sei nach dem OLG unter Berück­sich­tigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entge­gen­zu­wirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden. Der Zweck des Rückfahrgebots werde vorliegend nicht berührt, da der Fahrer der Beklagten einen Auftrag ausführte, der bereits am Vorabend erteilt worden war.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/aw)

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