Dokument-Nr. 26534
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- NJW 2018, 715Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 715
- NStZ-RR 2018, 89Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 89
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss02.01.2018
Freiwillige Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung rechtfertigt allein kein Absehen von FahrverbotVorliegen weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte erforderlich
Allein die freiwillige Teilnahme eines Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt kein Absehen von einem Fahrverbot. Vielmehr müssen weitere zu Gunsten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte vorliegen. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer im April 2016 auf einer Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h überschritten. Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund dessen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 360 EUR verurteilt. Obwohl der Betroffene bereits mehrfach als Verkehrssünder in Erscheinung getreten war, sah das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zur Begründung führte es an, dass der Betroffene freiwillig und auf eigene Kosten an einer verkehrspsychologischen Einzelschulung bestehend aus sechs Terminen zu jeweils 50 Minuten teilgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Kein Absehen von Fahrverbot bei freiwilliger Teilnahme an verkehrspsychologischer Schulung
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne auch bei Vorliegen des Regelfalls eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG von einem Fahrverbot abgesehen werden. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertige allein ein Absehen vom Regelfahrverbot jedoch nicht. Zwar könne dies als Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Gleichwohl seien Zielrichtung und Intensität des bußgeldrechtlichen Fahrverbots mit derjenigen einer verkehrspsychologischen Schulung nicht vergleichbar.
Absehen von Fahrverbot bei Vorliegen weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte
Eine Ausnahme vom Fahrverbot komme vielmehr nur in Betracht, so das Oberlandesgericht, wenn neben der Schulung zusätzlich eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau festgestellt werden können. Derartige Umstände habe das Amtsgericht aber nicht festgestellt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2018
Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)
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