21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 26534

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Beschluss02.01.2018Oberlandesgericht Bamberg3 Ss OWi 1704/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 715Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 715
  • NStZ-RR 2018, 89Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 89
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss02.01.2018

Freiwillige Teilnahme an ver­kehrs­psycho­logischer Schulung rechtfertigt allein kein Absehen von FahrverbotVorliegen weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte erforderlich

Allein die freiwillige Teilnahme eines Betroffenen an einer ver­kehrs­psycho­logischen Schulung rechtfertigt kein Absehen von einem Fahrverbot. Vielmehr müssen weitere zu Gunsten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte vorliegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Pkw-Fahrer im April 2016 auf einer Autobahn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 34 km/h überschritten. Das Amtsgericht hat den Betroffenen aufgrund dessen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 360 EUR verurteilt. Obwohl der Betroffene bereits mehrfach als Verkehrssünder in Erscheinung getreten war, sah das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots ab. Zur Begründung führte es an, dass der Betroffene freiwillig und auf eigene Kosten an einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Einzelschulung bestehend aus sechs Terminen zu jeweils 50 Minuten teilgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Kein Absehen von Fahrverbot bei freiwilliger Teilnahme an verkehr­s­psy­cho­lo­gischer Schulung

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne auch bei Vorliegen des Regelfalls eines beharrlichen Pflich­ten­ver­stoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG von einem Fahrverbot abgesehen werden. Die freiwillige Teilnahme an einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Schulung rechtfertige allein ein Absehen vom Regelfahrverbot jedoch nicht. Zwar könne dies als Zeichen für Einsicht und Reue gewertet werden. Gleichwohl seien Zielrichtung und Intensität des bußgeld­recht­lichen Fahrverbots mit derjenigen einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Schulung nicht vergleichbar.

Absehen von Fahrverbot bei Vorliegen weiterer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte

Eine Ausnahme vom Fahrverbot komme vielmehr nur in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, wenn neben der Schulung zusätzlich eine Vielzahl anderer zu Gunsten des Betroffenen sprechender Gesichtspunkte im Rahmen einer wertenden Gesamtschau festgestellt werden können. Derartige Umstände habe das Amtsgericht aber nicht festgestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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