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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss17.03.2008

Allein freiwillige Teilnahme an verkehrs­psychologischer Maßnahme rechtfertigt nicht Absehen von FahrverbotAufbauseminar nicht vergleichbar mit Warn- und Denkzet­tel­funktion eines Fahrverbots

Nimmt ein Autofahrer freiwillig an einer verkehrs­psychologischen Maßnahme teil, rechtfertigt dies für sich genommen nicht das Absehen von einem Fahrverbot. Denn ein Aufbauseminar ist nicht vergleichbar mit der Denkzettel- und Warnfunktion eines Fahrverbots. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen der Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h verurteilte das Amtsgericht Fürsten­feldbruck einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 150 €. Von der Verhängung eines Fahrverbots sah das Gericht jedoch ab, da der Autofahrer an einer freiwilligen verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Maßnahme teilgenommen hatte. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Kein Absehen von Fahrverbot wegen Teilnahme an Aufbauseminar

Das Oberlan­des­gericht Bamberg folgte nicht der Auffassung des Amtsgerichts, wonach von der Verhängung eines Fahrverbots wegen der freiwilligen Teilnahme an dem Aufbauseminar abgesehen werden konnte. Zwar müsse ein Verkehrsverstoß nicht ausnahmslos zu einem Fahrverbot führen. Vielmehr stehe dem Richter ein Ermes­sens­spielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Es liege in seinem Verant­wor­tungs­bereich zu entscheiden, ob es ausnahmsweise der Warn- und Denkzet­tel­funktion eines Fahrverbots nicht bedarf.

Keine Vergleich­barkeit zwischen verkehr­s­psy­cho­lo­gische Maßnahme und Fahrverbot

Die Zielrichtung und Intensität eines Fahrverbots sei aber mit denen einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Maßnahme nicht vergleichbar, so das Oberlan­des­gericht weiter. Das Fahrverbot diene dazu, dem Betroffenen seine Verfehlungen deutlich vor Augen zu führen und ihn ausdrücklich zur Beachtung der Verkehrs­vor­schriften anzuhalten. Demgegenüber sei das Ziel eines Aufbauseminars die Löschung von Punkten aus dem Verkehrs­zen­tra­l­re­gister. Außerdem dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass bei einer solchen Veranstaltung keinerlei Leistungen in Form von Prüfungs- und Erfolgs­nach­weisen zu erbringen sind.

Kostenpflicht des Aufbauseminars unerheblich

Weiterhin sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Kostenpflicht des Aufbauseminars unerheblich. Denn andernfalls würde derjenige, der finanziell nicht in der Lage ist, die hohen Kosten eines solchen Seminars zu bezahlen, gegenüber den finanziell Besser­ge­stellten benachteiligt werden.

Zusätzliche Gesichtspunkte können Absehen von Fahrverbot rechtfertigen

Zwar könne die Teilnahme an einer freiwilligen verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Maßnahme als Zeichen der Reue und Einsicht gewertet werden. Für sich genommen rechtfertige dies jedoch nicht die Annahme, es bedürfe nicht mehr der Einwirkung durch ein Fahrverbot. Vielmehr müssten weitere zu Gunsten des Betroffenen sprechende Gesichtspunkte hinzutreten. In diesem Zusammenhang betonte das Gericht, dass die Teilnahme an ein Aufbauseminar und das Vorliegen eines Geständnisses nicht genügen.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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