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Amtsgericht Bernkastel-Kues Urteil15.10.2013

Freiwillige Teilnahme an verkehrs­psychologischer Maßnahme rechtfertigt Kürzung des Fahrverbots von drei auf einen MonatDurch 3-monatiges Fahrverbot drohte Verlust des Arbeitsplatzes

Die freiwillige Teilnahme an einer verkehrs­psychologischen Maßnahme rechtfertigt die Kürzung eines Fahrverbots von drei auf einen Monat, wenn sonst der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bernkastel-Kues hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob allein die freiwillige Teilnahme eines Betroffenen an einer verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Maßnahme die Aufhebung eines drei monatigen Fahrverbots rechtfertigte. Der Betroffene erhielt das Fahrverbot aufgrund einer Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 66 km/h.

Gericht kürzte Fahrverbot auf einen Monat

Das Amtsgericht Bernkastel-Kues führte zunächst aus, dass die freiwillige Teilnahme an ein Aufbauseminar allein nicht die Aufhebung eines Regel­fahr­verbots wegen Geschwin­dig­keits­über­schreitung rechtfertigt (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 17.03.2008 - 2 Ss OWi 265/08). Da der Betroffene jedoch für das Gericht plausibel darlegen konnte, dass ihm im Falle eines dreimonatigen Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes drohte, ließ es die Teilnahme an der verkehr­s­psy­cho­lo­gischen Maßnahme genügen und kürzte das Fahrverbot auf einen Monat. Ein vollständiges Absehen des Fahrverbots hielt es hingegen für nicht angebracht. Zudem musste der Betroffene eine Geldbuße von 480 Euro zahlen.

Quelle: Amtsgericht Bernkastel-Kues, ra-online (vt/rb)

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