Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss28.04.2006
Vor der Verhängung des Fahrverbots muss der Arbeitgeber zum drohenden Arbeitsplatzverlust gehört werdenTestfahrer war 50 km/h zu schnell unterwegs
Auch ein Testfahrer muss sich grundsätzlich an die Straßenverkehrsregeln halten. Jedoch ist bei der Verhängung eines Fahrverbots ein eventueller Jobverlust zu beachten. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgericht Zweibrücken hervor.
Mehr als 50 km/h zu schnell war ein PKW-Fahrer unterwegs, als er in eine Radarkontrolle geriet. Vor Gericht wies sich der Raser als Testfahrer einer Motorsportfachzeitschrift aus, konnte damit den Amtsrichter jedoch nicht beeindrucken: 160 € und ein Monat Fahrverbot war die Quittung für die all zu flotte „Testfahrt".
Dagegen wehrte sich der Betroffene beim Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts mit der Beschwerde, ohne Führerschein drohe ihm die Entlassung. Ein solcher Verlust der beruflichen Existenz erschien auch den Senatsrichtern eine übergroße Härte für den Verkehrsverstoß; sie hoben das Urteil auf und wiesen das Amtsgericht an, den Sachverhalt zur Frage des Jobverlustes zusätzlich aufzuklären.
Das Amtsgericht hat zu untersuchen, welchen Inhalt die Bescheinigung des Arbeitgebers hat, derzufolge bei einem Fahrverbot ein Jobverlust droht. Zu untersuchen ist, ob es sich nur um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, ob die Bescheinigung auch den Fall der Verhängung eines nur einmonatigen Fahrverbots umfasst oder ob z.B. das Fahrverbot in die Zeit des Jahresurlaubs gelegt werden kann, damit keine beruflichen Nachteile entstehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Zweibrücken